Wer einen Teil seiner Arbeit zu Hause erledigt, kann das Arbeitszimmer steuerlich wieder geltend machen. Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat heute das seit 2007 geltende verschärfte Steuerrecht gekippt und erklärte es rückwirkend für verfassungswidrig.
Bisher war das Arbeitszimmer nur dann steuerlich voll absetzbar, wenn es der gesamte Mittelpunkt der betrieblichen und beruflichen Tätigkeit darstellte. Ein Problem, vor allem für die Lehrer. Sie konnten die Kosten nicht mehr als Werbungskosten absetzen. Betroffen waren aber auch andere Arbeitnehmer, die nur einen geringen Teil der Arbeitszeit am heimischen Schreibtisch verbrachten.
Mit der heutigen Entscheidung dürfte sich dies nun wieder ändern. Die Richter sahen die 2007 eingeführte Beschränkung der Abzugsmöglichkeit als verfassungswidrig an. Die Neuregelung verstoße gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, begründeten sie die Entscheidung. Dem Urteil zufolge müssen die Kosten künftig auch dann wieder steuerlich anerkannt werden, wenn das Arbeitszimmer zuhause nicht der Mittelpunkt der gesamten Arbeit ist. Vorausgesetzt, der Arbeitgeber stellt keinen anderen Arbeitsplatz zur Verfügung. (Az.: 2 BvL 13/09). Die Karlsruher Richter forderten den Gesetzgeber auf, rückwirkend zum ersten Januar 2007 eine Neufassung zu erlassen.
Dem richterlichen Entscheid vorausgegangen war die Klage eines Hauptschullehrers. Da die Schule ihm keinen Arbeitsplatz zur Verfügung stellte, machte er Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer in seiner Steuererklärung 2007 geltend. Das Finanzamt ließ diese aber unberücksichtigt. Die deswegen erhobene Klage vor dem Finanzgericht Münster landete schließlich zur Entscheidung beim Bundesverfassungsgericht.
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Bonbon nicht nur für Lehrer - Bundesverfassungsgericht kippt Steuerregelung für Arbeitszimmer
Letzte Änderung: 01.08.2010 11:22 Uhr
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