Das Bundesverfassungsgericht hat Beschränkungen beim Adoptionsrecht gleichgeschlechtlicher Lebenspartner für verfassungswidrig erklärt. Das bisherige Verbot für Homosexuelle, ein Adoptivkind ihres eingetragenen Lebenspartners ebenfalls zu adoptieren, verstoße gegen das Recht auf Gleichbehandlung. Dies teilten die Richter in Karlsruhe mit.
Der Gesetzgeber müsse bis 30. Juni 2014 eine verfassungsgemäße Regelung treffen. Bis zur Neuregelung sei die so genannte Sukzessivadoption jedoch "ab sofort" auch für eingetragene Lebenspartnerschaften möglich, so das Urteil. Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP) begrüßte die Entscheidung. Sie markiere einen historischen Schritt, "um endlich Regenbogenfamilien in Deutschland auf ein umfassendes sicheres rechtliches Fundament zu stellen." Die volle Adoption müsse der nächste Schritt sein, ergänzte sie. Der Grünen-Politiker Volker Beck lobte die Entscheidung in einer ersten Reaktion auf Twitter als "verfassungsrechtlichen Meilenstein".
Geklagt hatte unter anderen eine Ärztin aus Münster. Ihre Lebenspartnerin, mit der sie seit 20 Jahren zusammen ist, hatte 2004 ein Mädchen aus Bulgarien adoptiert. Doch den Wunsch der Ärztin, gleichfalls Adoptivmutter zu werden, hatten die Familienrichter in vorherigen Verfahren abgelehnt. Bislang war es lediglich möglich, das leibliche Kind des eingetragenen Lebenspartners zu adoptieren. Verheirateten heterosexuellen Paaren war dies dagegen erlaubt.
Die Karlsruher Richter stellten nun fest, dass die bisherige Regelung gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Grundgesetzes verletzt. Es sei "davon auszugehen, dass die behüteten Verhältnisse einer eingetragenen Lebenspartnerschaft das Aufwachsen von Kindern ebenso fördern können wie in einer Ehe". Die Richter begründeten dies mit Sachverständigengutachten, wonach solch eine Adoption geeignet ist, auf das Kind "stabilisierende entwicklungspsychologische Effekte zu entfalten".
Das Bundesverfassungsgericht hatte bereits mehrfach die Rechte homosexueller Paare gestärkt, beispielsweise bei der Erbschaftssteuer und beim Familienzuschlag für Beamte. Auch zur Frage des Ehegattensplittings sind mehrere Verfassungsbeschwerden anhängig. Darüber wollen die Richter noch in diesem Jahr entscheiden.
Lesbische und schwule Paare können sich seit 2001 als Lebensgemeinschaft eintragen lassen. Doch die schwarz-gelbe Bundesregierung tut sich noch immer schwer damit, homosexuellen Lebenspartnerschaften mehr Rechte einzuräumen, berichtet Susanne Grüter im Deutschlandfunk. So hatte die Opposition bereits im Dezember im Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat verlangt, das Ehegattensplitting für homosexuelle Paare in das Jahressteuergesetz 2013 aufzunehmen. Im Januar jedoch hatte die Koalition das Vorhaben platzen lassen.
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Letzte Änderung: 23.02.2013 14:06 Uhr
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