Das Verwaltungsgericht Wiesbaden gab jetzt einem Bürger Recht, der gegen die GEZ-Gebühren für einen gewerblich genutzten Rechner mit Internet-Anschluss geklagt hatte. Der Kläger besitzt eine Privatwohnung, für die er Rundfunk- und Fernsehgebühren bezahlt. Im selben Haus befindet sich auch das Büro des EDV-Fachmanns, in dem er seiner Arbeit nachgeht. Der normale Durchschnittsbürger würde unter einem Rundfunkempfangsgerät ein Radio oder ein Empfangsteil verstehen, das auch zum Radio- oder Fernsehempfang angeschafft worden sei, so das Gericht. [dk]
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