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05.10.2012 · 19:15 Uhr
Strafgesetzbuch § 173, (1) Wer mit einem leiblichen Abkömmling den Beischlaf vollzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

 (Bild: AP) Strafgesetzbuch § 173, (1) Wer mit einem leiblichen Abkömmling den Beischlaf vollzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (Bild: AP)

Die Heimat im anderen suchen

Sträfliche Geschwisterliebe

Von Judith Fehrenbacher

Im April 2002 verhängt das Amtsgericht Borna eine Strafe von einem Jahr Gefängnis auf Bewährung wegen Beischlafs unter Verwandten gegen Patrick Stübing. Seine Schwester ist nicht angeklagt, da sie noch minderjährig ist.

Zwischen 2002 und 2007 kommt es zu weiteren Gerichtsverfahren. Patrick Stübing wird zu Freiheitstrafen von insgesamt drei Jahren Gefängnis verurteilt. Im März 2008 bestätigt das Bundesverfassungsgericht, dass der Paragraf 173, Absatz 2, der den Geschlechtsverkehr zwischen Geschwistern unter Strafe stellt, mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Im März 2012 billigt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte das deutsche Inzestverbot.

Obwohl das Inzesttabu überall in Europa gilt, ist es in den romanischen Ländern nicht unter Strafe gestellt. Sind heutige Liebesbeziehungen unter Geschwistern Folgen eines Wandels in den familialen Lebenswelten?

Geschwister oder Halbgeschwister, getrennt in Patchworkfamilien aufgewachsen, begegnen sich als Erwachsene und finden ihre 'Heimat im anderen'. Was ist Moral? Ist 'Unmoral' strafbar? Auf welchen Verwandtschaftsbegriff stützt sich der Paragraf? Ist die Tatsache, dass Nachkommen von Geschwistern genetisch gefährdet sind, vor dem Strafgesetz haltbar?

DLF 2012


 
 

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