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14.10.2008
Der Vorwurf der Untreue trifft alle, die anvertrautes  Vermögen  schädigen. (Bild: AP) Der Vorwurf der Untreue trifft alle, die anvertrautes Vermögen schädigen. (Bild: AP)

Bankmanager müssen jetzt schon haften

Von Michael Reissenberger

Die Pleitebanker sind nicht vor der Justiz sicher, auch wenn zur Zeit jeder noch so tut. Staatsanwälte haben sich schon bei der Mannesmann-Affäre die Großmanager Ackermann, Esser und Co gegriffen, auch wenn das anfangs die hohe Politik zu einem Schlag gegen den Standort Deutschland erklärte. Und genauso ist auch heute ein Prozess gegen den einen oder anderen Pleite-Banker denkbar nach demselben Paragrafen 266 des StGB.

Denn der Vorwurf der Untreue trifft alle, die anvertrautes, fremdes Vermögen sozusagen von Innen heraus schädigen, die etwa ihre Machtstellung, ihre Obhutspflichten missbrauchen oder verletzen, weil sie unverantwortlich mit dem anvertrauten Gut hantieren. Das ist mehr als ein moralischer Vorwurf, und es gibt dafür auch festliegende Kriterien, die der BGH nicht zuletzt in seinem Mannesmann-Urteil bekräftigt hat.

Heute sind wir im Kapitalmarktsektor: Hier werden nicht nur leichtsinnige Kreditvergaben, sondern auch Risiko- und Spekulationsgeschäfte mit der Elle des Untreuestraftatbestands nachgemessen.

Mancher mittlere Bankmanager hat das schon zu spüren bekommen, wenn er die Kreditwürdigkeit eines Kunden zu wenig geprüft hatte. Für die Vorstandsetage gibt es spezielle Anforderungen an das Risikomanagement der Bank. In Artikel 91, Absatz 2 des Aktiengesetzes sind Organisationsverpflichtungen fixiert, die im Zusammenspiel mit Vorschriften für die Kreditwirtschaft ein bankinternes Überwachungssystem fordern.

Dieses Überwachungssystem muss so ausgestaltet sein, dass Entwicklungen, die den Fortbestand der Gesellschaft gefährden, früh erkannt werden. Zur Risikolandschaft eines Unternehmens gehören auch risikobehaftete Geschäfte, die konzernweit, und das heißt nicht nur in Deutschland, gemacht werden.

Der gedankliche Dreischritt für den Bankenvorstand und im weiteren auch für den Aufsichtsrat heißt: Erstens Risikoinventur, zweitens Risikoanalyse, drittens aktives Risikomanagement. Dabei ist klar, je nach Bankinstitut kann die Risikopolitik anders ausfallen. Für Sparkassen oder Pfandbriefinstitute gilt sicherlich etwas anderes als für die Geschäftsführer einer Privatbank.

Die strafrechtliche Verantwortung beginnt spätestens dann, wenn man zum Schluss kommt, dass unverantwortlicher Leichtsinn in der Vorstandetage herrschte. Oder wie das einmal der BGH ausgedrückt hat: Dass nach Art eines Spielers bewusst und entgegen den Regeln kaufmännischer Sorgfalt gehandelt wurde.

Wer die Worte des Bundespräsidenten, Horst Köhler, einem früheren Spitzenbanker, ernst nimmt, wer sich seine Warnung vor drei Jahren vor den Monstern der internationalen Finanzmärkte ins Gedächtnis ruft, wer seine Äußerung vom Wochenende bedenkt, dass zuletzt niemand mehr in der Bankenwelt wusste, wer die welche Risiken der obskuren amerikanischen Immobilienkredite gekauft hat, der müsste als Staatsanwalt jetzt eigentlich anfangen mit den Ermittlungen gegen etliche Bankenvorstände.


 
 

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