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11.06.2004
Herzoperation im Herzzentrum des Universitätsklinikums in Dresden (Bild: AP) Herzoperation im Herzzentrum des Universitätsklinikums in Dresden (Bild: AP)

Expertenkommission für mehr Rechtssicherheit bei Sterbehilfe

Interview mit Christoph Müller-Busch, Palliativmediziner

Moderation: Elke Durak

Durak: Unter welchen Umständen muss ein Mediziner dem Wunsch eines Patienten Folge leisten, auf lebenserhaltende Maßnahmen zu verzichten, ohne sich dabei strafbar zu machen. Das ist eine der Fragen, mit der sich eine Expertenkommission befasst hat, deren Abschlussbericht gestern vorgestellt wurde. Dieser Bericht soll Grundlage für einen entsprechenden Gesetzentwurf sein, den die Bundesjustizministerin angekündigt hat. Die notwendige Patientenverfügung soll rechtlich aufgewertet werden, aber auch Mediziner und Angehörige sollen mehr Rechtssicherheit erhalten. Was die Mediziner betrifft, heißt das, dass sie zur passiven Sterbehilfe gezwungen werden können? Prof. Müller-Busch war Mitglied dieser Expertenkommission und ist Leiter der Abteilung Palliativmedizin am Krankenhaus Havelhöhe in Berlin und nun am Telefon. Herr Müller-Busch, wie ist das? Kann also mit dem an Neuem, was in ein Gesetz möglicherweise einfließt, ein Mediziner zur passiven Sterbehilfe gezwungen werden?

Müller-Busch: Nein. Kein Arzt und kein Betroffener kann gezwungen werden, gegen seinen Willen und gegen seine eigenen Wertvorstellungen zu handeln, gegen das, was er verantworten kann. Das ist ausdrücklich auch in dieser Stellungnahme der Expertenkommission festgestellt worden. Worum es uns ging, ist eigentlich für alle Betroffenen, über die schwierigen Entscheidungssituationen am Ende des Lebens mehr Rechtssicherheit zu schaffen, aber auch mehr Orientierungsmöglichkeiten zu geben, wonach sich Entscheidungen zu richten haben, wenn es zum Beispiel eben um Therapieverzichtsentscheidungen geht. Das Sterben wird in der modernen Medizin eigentlich nur ermöglicht, wenn auf etwas verzichtet wird, was unter Umständen noch möglich ist. Das macht sowohl den Betroffenen, den Angehörigen aber vor allem auch den Ärzten häufig Schwierigkeiten, wonach sie sich dann orientieren müssen.

Durak: Was wäre denn das Neue, wenn Ihre Vorschläge umgesetzt würden gegenüber dem, was bisher schon gilt?

Müller-Busch: Ich glaube, es ist gar nicht so sehr viel Neues drin, sondern es ist deutlicher geworden, worum es geht. Es geht darum, in diesen Entscheidungssituationen, im Gespräch, in der Kommunikation den Willen des Patienten in den Mittelpunkt zu stellen und sich danach zu orientieren, ob zum Beispiel eine künstliche Ernährung, ob zum Beispiel eine Beatmung bei Patienten fortgeführt wird. Das sind die Fragen, die eigentlich auch täglich in der Klinik von Bedeutung sind. Hier mehr Sicherheit zu finden, war das Anliegen dieser Kommission.

Durak: Kann man überhaupt sagen, dass das Weglassen oder Unterlassen von letzten, medizinischen Maßnahmen passive Sterbehilfe ist?

Müller-Busch: Der Ausdruck passive Sterbehilfe ist im deutschen Sprachgebrauch unglücklich. Ich würde sagen, es geht um zulässige Möglichkeiten, um ein autonomes Sterben zu ermöglichen, das heißt, einem Krankheitsverlauf, einem Sterbeverlauf seinen natürlichen Gang zu ermöglichen und zum Beispiel eben durch das Beenden einer künstlichen Beatmung, die das Sterben nur verzögert, dann einem Menschen die Möglichkeit zu geben, zu sterben. Das ist etwas, was eigentlich nicht neu ist, sondern hier nur noch mal deutlicher formuliert wurde, dass dies zulässige, medizinische Maßnahmen sind, die durchaus keine strafrechtliche Relevanz haben.

Durak: Aber offensichtlich sieht ja die Justizministerin so weit Handlungsbedarf, dass sie einen Gesetzentwurf vorbereiten will. Das heißt, es gibt Fälle für Mediziner und auch für Patienten, die rechtlich sehr umstritten sind. Welche sind das zum Beispiel?

Müller-Busch: Rechtlich umstritten ist vor allen Dingen die Bedeutung der Willensmanifestation bei Patienten, die sich noch nicht unmittelbar in der Sterbephase befinden. Das ist vielleicht das Neue an dem Arbeitsergebnis dieser Kommission gewesen, dass vorformulierte Willensmanifestierungen auch dann Gültigkeit besitzen, wenn sie auf Situationen zutreffen, die nicht unmittelbar die Sterbephase, dem so genannten irreversiblen tödlichen Verlauf, wie es in einem Urteil im letzten Jahr des Bundesgerichtshofs unglücklicherweise hieß, betreffen.

Durak: Welche Art von Erkrankungen haben Sie an ihrer Klinik, die Havelhöhe in Berlin, das will ich mal gezielt fragen, die das betreffen würde?

Müller-Busch: Ich als Palliativmediziner habe mich eigentlich täglich mit diesen Fragen auseinander zu setzen: Ob wir eine Bluttransfusion noch fortführen, ob wir eine Ernährungstherapie noch fortführen, ob wir diese oder jene Maßnahme - die unter Umständen eine potentiell lebensverlängernde, bei schwerstkranken, sterbenskranken Menschen beinhaltet - noch weiter fortführen sollen. Diese Fragen beschäftigen uns täglich und dabei sind tatsächlich die Patientenverfügungen und Willensbekundungen ein ganz wichtiges Instrument, um hier zu einer Entscheidungsfindung zu kommen, die dem Willen des Patienten entspricht. Eine andere Situation ist natürlich die auf der Intensivstation, wo es sich in der Regel um Menschen handelt, die nicht mehr ihren Willen manifestieren können. Hier ist es sicherlich sehr viel schwieriger, zu Entscheidungen zu kommen, weil die meisten dieser Menschen sich noch nicht mit Sterben und Tod in einer Weise auseinandergesetzt haben, wie es zum Beispiel eben langjährig tumorerkrankte Patienten tun.

Durak: Ich möchte noch mal auf die Eingangsfrage zurückkommen: Was ist, wenn es künftig so sein wird, wie die Kommission es vorgeschlagen hat, wenn es eine Patientenverfügung gibt, die entsprechende Handlungen untersagt, der Mediziner aber anderer Meinung ist? Kann er gezwungen werden?

Müller-Busch: Dann ist die Patientenfügung in sofern rechtlich bindend, dass er gezwungen ist, eine Möglichkeit zu finden. Er muss dann zum Beispiel den Patienten in eine andere Klinik verlegen. Das wird aber dann vom Vormundschaftsgericht festgelegt. Da muss er sich an des Vormundschaftsgericht wenden und wenn er es nicht mit seinem Gewissen verantworten kann, die gewünschte Behandlung oder Nichtbehandlung durchzuführen, dann muss er den Patienten in eine andere Einrichtung verlegen.


 
 

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