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02.03.2010
Zwei Netzwerkkabel (Bild: AP) Zwei Netzwerkkabel (Bild: AP)

Das Bundesverfassungsgericht scheute die letzte Konsequenz

Urteil zur Vorratsdatenspeicherung

Von Stephan Detjen, Chefredakteur Deutschlandfunk

Rumänische Verhältnisse in Deutschland: Ende letzten Jahres hat der Verfassungsgerichtshof Rumäniens das dortige Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung für verfassungswidrig erklärt. Heute haben die Richter des Bundesverfassungsgerichts es ihren Kollegen in Bukarest gleichgetan.

Damit ist die europäische Dimension des heutigen Urteils angesprochen: Das Gesetz, das die Karlsruher Richter heute für verfassungswidrig erklärten, setzte eine EU-Richtlinie um, die europaweit für heftige Kontorversen sorgte. Das deutsche Urteil wird deshalb weit über die Grenzen des Landes hinaus Wellen schlagen. Die neue EU-Kommission hat allen Anlass, sich selbstkritisch mit den Vorgaben für die Mitgliedsstaaten auseinanderzusetzen.

Das gilt umso mehr, als die Bundesrepublik den europarechtlich vorgegebenen Rahmen zur Datenspeicherung keineswegs exzessiv ausgeschöpft hat. Viele der Argumente, die das Bundesverfassungsgericht heute gegen das deutsche Umsetzungsgesetz wendete, lassen sich leicht auf die dahinter liegende Richtlinie der EU selbst beziehen. Das Urteil liest sich deshalb, als habe es den Karlsruher Richtern schon auf der Zunge gelegen, die seit fast 15 Jahren geltende Zurückhaltung bei der Überprüfung europäischer Rechtsakte aufzugeben und die Brüsseler Vorlage unmittelbar als Verstoß gegen das Grundgesetz zu verwerfen.

Das hat sich das Bundesverfassungsgericht heute noch einmal verkniffen. Wäre es anders gekommen - der Eklat wäre kaum auszumalen gewesen. Die labile Balance zwischen den Kontrollbefugnissen des Bundesverfassungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs wäre tief erschüttert gewesen. Nie zuvor lag ein solcher Clash der deutschen und der europäischen Richter so zum Greifen nahe wie heute.

Diese letzte Konsequenz hat das Bundesverfassungsgericht heute gescheut oder vermieden - was letztlich der Grund für diese höchstrichterliche Zurückhaltung war, lässt sich aus dem Urteilstext allein nicht ablesen. Ebenso wie die EU-Richtlinie selbst, behält damit auch die Aufforderung zum massenhaften Speichern von Kommunikationsdaten ohne konkreten Verdacht ihre Gültigkeit.

Der rigide Federstrich, mit dem das Karlsruher Gericht das deutsche Gesetz für nichtig erklärt, darf nicht darüber hinweg täuschen, dass es hier alleine um Ausführungs- und Anwendungsvorschriften ging. Das Bundesverfassungsgericht verlangt höhere Hürden und bessere Kontrollen beim Abruf der Daten. An der Tatsache aber, dass Telekommunikationsunternehmen ein Wissen über jeden Einzelnen horten sollen, das die Möglichkeit zur vollständigen Durchleuchtung von Lebensgewohnheiten und sozialen Beziehungen eröffnet, ändert das Urteil nichts.

Eine weitergehende Erwartung wäre wohl auch vermessen gewesen. In einer Zeit, in der sich Menschen in sozialen Netzwerken selbst weitgehend entblößen und Suchmaschinenanbieter wie Google mehr über einzelne Menschen erfahren, als es sich Geheimdienste je erträumten, geht es nicht um die Vermeidung von gigantischen Datensammlungen, sondern um ihren Schutz vor Missbrauch. Diese Notwendigkeit hat das Bundesverfassungsgericht heute durchaus machtvoll unterstrichen.


 
 

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