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08.03.2010
Die Figur der Gerechtigkeit ziert den Brunnen vor dem Rathaus Römer in Frankfurt am Main. (Bild: AP) Die Figur der Gerechtigkeit ziert den Brunnen vor dem Rathaus Römer in Frankfurt am Main. (Bild: AP)

Verjährungsverlängerung bei Kindesmissbrauch?

Von Gudula Geuther, Hauptstadtstudio

Diese Forderung ist nicht einfach der immer wiederkehrende Ruf nach schärferen Strafen, regelmäßig zu hören, wenn erschütternde Sexualdelikte bekannt werden. Tatsächlich läuft die Zeit bei diesen Taten oft anders als bei anderen, gehen Opfer häufig aus verständlichen Gründen so anders mit ihnen um, dass die Frage im Raum steht, ob der Gesetzgeber dem nicht Rechnung tragen sollte.

Dabei geht es nicht nur darum, dass missbrauchte Kinder meist zuerst noch unmittelbar im Einfluss von Lehrern, von Erziehern, von Eltern oder Freunden der Familie stehen. Auch das führt dazu, dass Taten oft lange nicht angezeigt werden. Dieses Problem hat der Gesetzgeber schon versucht abzumildern, dadurch, dass die Verjährungsfrist erst mit der Volljährigkeit des Opfers zu laufen beginnt. Aber emotionale Abhängigkeiten enden nicht immer mit der räumlichen Nähe. Und gerade in den Fällen, in denen sich Missbrauch schleichend entwickelt, in denen Täter Freundschaft oder kindliche Zuwendung ausnutzen, entwickeln Opfer nicht selten eigene Schuldgefühle. Bis die überwunden sind, können viele Jahre vergehen.

Trotzdem muss das nicht heißen, dass die längere Verjährungsfrist der richtige Weg ist. Wenn der staatliche Verfolgungsanspruch ausläuft, sind die Jüngsten Anfang zwanzig. Diejenigen, bei denen die Gefahr bestand, dass ihre seelische Entwicklung erheblichen Schaden nimmt - und das wird gerade in diesen besonders schwierigen Konstellationen oft der Fall sein - sind Ende 30, nach 20 Jahren Verjährungsfrist. Hier will abgewogen sein, wie weit der Strafanspruch des Staates geht, der immerhin nur bei Mord und Völkermord lebenslang daran festhält.

Dahinter steht der ganz praktische Gedanke, dass der Nachweis der Tat oft schwierig sein wird, gerade da, wo typischerweise Aussage gegen Aussage steht - mit quälenden Folgen für alle Beteiligten, auch für die Opfer. Und der eigentliche Grund für die Verjährung, der erhoffte Rechtsfrieden, mag für manche Betroffene zynisch klingen. Trotzdem gilt er auch hier.

Die Verjährungsfrage eignet sich also nicht für schnelle, emotionale Entscheidungen. Die Opfer, von denen jetzt die Rede ist, könnten meist ohnehin keine Strafe mehr fordern: An einer einmal eingetretenen Verjährung würde ein neues Gesetz nichts ändern.

Für manche Betroffene wird die Strafe im Übrigen gar nicht im Vordergrund stehen. Abgesehen davon, zu verhindern, dass andere Ähnliches erleiden, wird es häufig um die Anerkennung als Opfer, um Genugtuung auf anderer Ebene gehen. Ob der von der Bundesjustizministerin geforderte Runde Tisch da der richtige Weg ist, mag man sich nach schwierigen Erfahrungen bei der Heimerziehung fragen - deutliche Signale, Angebote von der Kirche, von der Odenwaldschule, von Verantwortlichen in anderen Fällen sind hoffentlich auch ohne solche Instrumente möglich. Und daneben stellt sich die Frage, ob Täter nicht ganz praktisch für den Ersatz von Schäden länger haften sollten, für Therapiekosten, für Schwierigkeiten im Alltag. Auch da könnte der Gesetzgeber gefragt sein.

Noch wichtiger aber ist, dass Opfer sich trauen, zu sprechen - nicht nur für die strafrechtliche Ahndung. Dafür ist ein gesellschaftliches Klima nötig, das das erlaubt, und dafür sind Vorbilder nötig. Der Dammbruch, der gerade geschieht, könnte ein Signal sein für die Betroffenen, dass sie nicht allein sind.


 
 

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