Der Verleger Leopold Sonnemann von der Frankfurter Zeitung weigerte sich standhaft, den Ermittlungsbehörden die Informanten eines brisanten Artikels zu verraten. Diese Standhaftigkeit brachte ihm und vier Redakteuren seiner Zeitung siebeneinhalb Monate Zwangshaft wegen Zeugnisverweigerung ein. Das ist 130 Jahre her. Heute ist das Zeugnisverweigerungsrecht der Journalisten fest in Strafprozessordnung verankert. Also alles in Ordnung. Leider nur theoretisch.
Die Praxis sieht anders aus. An die Stelle der Gefängnisdrohung sind andere Drohungen und andere Methoden getreten: Will der staatliche Ermittler wissen, was er noch nicht weiß, dann lässt er eben (zum Beispiel) das Telefon des journalistischen Ermittlers abhören. Das geht nach den geltenden Gesetzen relativ einfach und wird ziemlich ungeniert praktiziert, auch wenn das Bundesverfassungsgericht mehrfach laut Vorsicht und Halt gerufen und vor solchen Aktionen eine penible Verhältnismäßigkeitsprüfung gefordert hat. Doch im Zweifel und wenn angeblich Gefahr im Verzug ist, dann ist gern alles verhältnismäßig, was den Ermittlungsbehörden vermeintlich weiterhilft. Das Zeugnisverweigerungsrecht des Journalisten lässt sich auch auf noch andere Weise umgehen: Wenn der Journalist nicht sagt, woher er eine Information hat, dann wird eben seine Redaktion und seine Wohnung durchsucht. Dazu gibt es einen simplen Trick: Die Ermittler gehen wie im Fall Cicero davon aus, dass ein beamteter so genannter Geheimnisträger sein Geheimnis verraten hat. Darauf steht Gefängnis bis zu einem Jahr, in besonderen Fällen bis zu drei Jahren. Täter des Delikts kann nur der Beamte sein. Da man den nicht kennt, wird ein Verfahren gegen Unbekannt eingeleitet. Sehr wohl aber kennt man den, der die Information, also das echte oder angebliche Geheimnis, veröffentlicht hat, den Journalisten eben. Gegen den wird ein Verfahren wegen Beihilfe eingeleitet. Und in diesem Zusammenhang wird dann von Staatsanwaltschaft und Polizei durchsucht und beschlagnahmt, die dann gern sehr großzügig alle möglichen Materialien einpacken. Wenn man nun schon einmal da ist, nutzt man auch die Möglichkeiten. Auch so geschehen im Fall Cicero. Der noch amtierende Bundesinnenminister, der als Chef der obersten Dienstbehörde des Bundeskriminalamts seine Ermächtigung zur Strafverfolgung erteilt hat, wäscht seine Hände in Unschuld wie Pontius Pilatus. Er findet keine Schuld an einem solchen Vorgehen. Er verteidigt das Vorgehen, als sei eine Redaktion eine vergammelte Wurstfabrik, in der man immer etwas Verschimmeltes findet. Das Prinzip der Verhältnismäßigkeit gilt immer. Wenn im einem Fall wie im Fall Cicero so zugeschlagen wird, geht die Pressefreiheit kaputt. Als Innenminister ist Schily auch Verfassungsminister. Er hat also dafür zu sorgen, dass die Verfassung, hier der Artikel 5, nicht ausgehöhlt wird. Das ist im Fall Cicero geschehen. Täter war zwar die Staatsanwaltschaft, die die Aktionen angeordnet hat, Schily hat sie aber vehement und auf aberwitzige Weise verteidigt. Er hat schwere Vorwürfe gegen die Presse erhoben: Gleichermaßen gegen Zeitungen, die angeblich Gesetze brechen, um an heikle Informationen zu gelangen, wie auch gegen solche Organe, die die Regierung Schröder im Wahlkampf niedergeschrieben hätten. Er hat sie in einem Atemzug genannt, gerade so, als sei nun schon die Kritik an der Regierung strafbar. Schily ist maßlos: In seiner Philippika gegen einen angeblich verantwortungslosen Journalismus setzt er die Zeitungen, gegen die er Razzien für gerechtfertigt hält, in einem Missbrauchs-Zusammenhang mit den Organen, von denen er meint, sie hätten gegen die Regierung agiert. Das alles subsumiert er unter Missbrauch der Pressefreiheit. Man darf Otto Schily, den Verfassungsminister, an das Bundesverfassungsgericht und seine Mahnung erinnern, das Gebot der Verhältnismäßigkeit zu achten. Schily ist ein personifizierter Verstoß dagegen. Seinem Nachfolger wünscht man mehr Sensibilität im Umgang mit der Pressefreiheit. Es geht ja nicht um ein Privileg zur bequemeren Berufsausübung, sondern um die Voraussetzung für vernünftige und pressionsfreie journalistische Arbeit. Es fällt auf, wie viele Durchsuchungen es gibt, meist leider ohne großes öffentliches Echo. Der Journalismus muss sich allerdings die Frage stellen, warum es so wenig öffentlichen Protest gegen die Attacken auf die Pressefreiheit gibt: Offensichtlich steht das Grundrecht längst nicht mehr so hoch im Kurs wie 1962, beim Versuch, den Spiegel mundtot zu machen, der damals noch ein ganz anderes Organ war als heute. Die Minderwertigkeit der Pressefreiheit im öffentlichen Bewusstsein und im Bewusstsein der Justiz sollte für den Journalismus Anlass sein zu fragen, wie es so weit kommen könnte. Empörung gegen Schily reicht nicht. Selbstprüfung, Diskussion über das eigene Gewerbe und seine Verirrungen sollte dazu kommen.
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