Viele kennen die Situation: Sie werden an der Supermarktkasse gebeten, ihre Handtasche zu öffnen. Die Steigerung: Ein Detektiv stürmt im Kaufhaus aus dem Nichts auf den Kunden zu und bittet ihn, ihm ins Büro zu folgen. Es läge ein Verdacht auf Diebstahl vor. Doch nicht alle Methoden, der sich Detektive im Kampf gegen den Ladendiebstahl bedienen, sind angemessen und rechtmäßig.
"Ich war in einem Drogeriemarkt und wollte an der Kasse vorbei nach draußen gehen, und da stand da draußen so ein Typ und sagte: 'Kommen Sie mal eben mit!', dann wurde ich schön in dieses kleine Häuschen geführt, das man sonst nicht sieht, weil es verspiegelt ist, und sollte da alle meine Taschen ausleeren."
Linda Hennrich schämt sich bis heute für diese peinliche Situation, die sich vor den Augen der gesamten Kundschaft abgespielt hat. Eingeschüchtert vom forschen Auftreten des Detektivs folgte sie ihm widerstandslos in sein Büro:
"Natürlich hatte ich nichts mitgenommen, und dann konnte ich wieder gehen, und was ich sehr, sehr frech an der Sache fand, war, dass die mich so selbstverständlich mitgenommen haben und vor allen Dingen, dass sie sich überhaupt nicht entschuldigt haben."
Dass Kaufhausdetektive übergriffig werden, unschuldige Kunden verdächtigen und blamieren, kommt leider öfter vor. Davor kann sich zunächst kein Kunde schützen. Doch je besser er seine Rechte kennt, desto souveräner kann der diese unangenehme Situation meistern. Erster Schritt, so Jürgen Schröder, Jurist bei der Verbraucherzentrale NRW: Sicherstellen, dass Zeugen anwesend.
"Wenn man als Ladendieb zu Unrecht bezichtigt wird, dann sollte man sich sofort und auch in der Öffentlichkeit dagegen wehren, nicht etwa bitten lassen, in interne Geschäftsräume, wo man eventuell dann auch den Detektiven dann ausgesetzt ist, man sollte sofort für Zeugen sorgen, die, wenn es hart auf hart kommt, den Vorgang auch dann hinterher bekunden könnten."
Was viele nicht wissen: Egal ob Taschenkontrolle, Überprüfung der Personalien, Begleitung ins Büro - all diese Dinge kann der Detektiv als Bitte formulieren . Ein Recht darauf hat er keinesfalls!
"Nur bei dringendem Tatverdacht - sozusagen wenn das Wurstende aus der Tasche ragt, dann kann er zugreifen und den Kunden festhalten und belangen."
Doch wie soll sich der Kunde verhalten, wenn er in der Öffentlichkeit zu Unrecht des Diebstahls beschuldigt wird? Natürlich könnte er wortlos den Laden verlassen, doch das - so zeigt die Erfahrung - würde die Situation noch verschärfen. Die bessere Variante: Keine Taschen ausbreiten und auf keinen Fall dem Detektiv ins Büro folgen. Sondern einfach stur auf der Stelle stehen bleiben und darauf bestehen, dass die Polizei gerufen wird. Denn nur sie hat das Recht, Taschenkontrollen oder gar Leibesvisitationen durchzuführen. Der Vorteil: Stellt die Polizei später fest, dass die Beschuldigung grundlos war, kann der Kunde auf Freiheitsberaubung und Nötigung klagen, erklärt Jürgen Schröder:
"Wenn man zu Unrecht des Ladendiebstahls bezichtigt und in der Öffentlichkeit bloßgestellt wird, dann hat man - so sagen einige Gerichte - einen Schadensersatzanspruch, man wird ja in der Persönlichkeit verletzt durch diese Bloßstellung, eben durch diese unrichtige Bezichtigung als Ladendieb, und man kann dann Schmerzensgeld in diverser Höhe verlangen."
Anders sieht die Sache natürlich aus, wenn der Detektiv den Diebstahl mit eigenen Augen beobachtet hat. Dann darf er, wie übrigens jeder andere auch, den Täter bis zum Eintreffen der Polizei festhalten. Auf keinen Fall sollten sich Kunden einschüchtern lassen. Kaufhausdetektive stehen unter großem Erfolgsdruck, da sie oft neben geringem Fixum über Fangprämien honoriert werden. Und es scheint manchmal, als würden sie ihre fehlenden Rechte durch allzu forsches Auftreten kompensieren.
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Verbrauchertipp: Kaufhausdetektiv
Sendezeit: 04.11.2009 06:25
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