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14.06.2013
Kaskoversicherungen ersetzen nicht alle Schäden, die der Versicherungsnehmer selbst verursacht hat. (Bild: Deutschlandradio - Daniela Kurz) Kaskoversicherungen ersetzen nicht alle Schäden, die der Versicherungsnehmer selbst verursacht hat. (Bild: Deutschlandradio - Daniela Kurz)

Grob fahrlässig

Einschränkungen beim Kaskoversicherungsschutz

Von Ludger Koch

Eine Kaskoversicherung kommt auch für selbst verschuldete Schäden auf. Aber die Versicherungen zahlen nicht immer. Fahrlässiges Verhalten des Kunden kann zur Kürzung oder Verweigerung der vereinbarten Leistung führen.

Bei Sturm und Hagel ist die Regulierung meist kein Problem für Autofahrer, die eine Teil- oder Vollkaskoversicherung abgeschlossen haben. Sie greift auch bei selbst verursachten Schäden - doch hier halten sich die Versicherungen häufig zurück. Hat der Kunde aus ihrer Sicht leicht fahrlässig gehandelt, bekommt er den Schaden in der Regel zwar vollkommen ersetzt. Bei grober Fahrlässigkeit dagegen können Kaskoversicherungen ihre Leistungen kürzen oder ganz ablehnen. Das führt häufig zu Streit mit Versicherern, weil der Unterschied zwischen leichter und grober Fahrlässigkeit vielen Kunden nicht klar ist. Zwei Bürger aus Köln:

"Fahrlässigkeit würde ich mal sehr flapsig mit 'schusselig' übersetzen und grob fahrlässig 'schon ausgesprochen schusselig', was man aber vermeiden könnte."

"Ich denke, das hängt auch immer so ein bisschen von den Folgen ab. Wenn man jetzt mit dem Auto irgendwo lang fährt, bei Rot über die Ampel fährt, aber nicht guckt, dann ist das schon eher grob fahrlässig, weil man Menschenleben riskiert."

Teil- und Vollkaskoversicherungen gehen von grober Fahrlässigkeit aus, wenn ein Autofahrer die im Straßenverkehr erforderliche Sorgfalt völlig außer Acht gelassen hat. Beispiel: Jemand ist bei Rot über eine Kreuzung gefahren und hat einen Unfall verursacht. Ist er vollkaskoversichert, muss er damit rechnen, dass er den Schaden an seinem Fahrzeug nur teilweise oder gar nicht ersetzt bekommt. Will er das nicht hinnehmen, kann er sich zunächst an den Versicherungsombudsmann wenden. Dieses Verfahren ist für Verbraucher kostenlos. Kommt zwischen dem Ombudsmann und der Kaskoversicherung keine Einigung zustande, bleibt dem Betroffenen nur eins: Er kann gegen seine Versicherung Klage erheben und von einem Gericht überprüfen lassen, ob er tatsächlich grob fahrlässig gehandelt hat oder ob ihm nur ein kleiner Fehler unterlaufen ist. Der Ausgang einer solchen Klage ist allerdings vorher nicht absehbar, weiß Petra Gorisch, Rechtsanwältin beim ADAC Nordrhein:

"Da gibt es Gerichtsurteile, die besagen, es ist nicht grob fahrlässig, wenn man länger an einer roten Ampel steht und dann, aus welchen Gründen auch immer, einfach losfährt - sei es, weil man glaubt, die Ampel sei auf Grün umgeschlagen, oder anders abgelenkt war. Und es gibt auch genau die Urteile, die sagen, es ist sehr wohl grob fahrlässig. Also man hat oft den Anschein, ein und der gleiche Fall wird einmal als grob fahrlässig, einmal als nicht grob fahrlässig eingestuft."

Wer solche Streitigkeiten fürchtet, kann einen Tarif abschließen, der den Einwand grober Fahrlässigkeit weitgehend ausschließt. Fast alle Schäden, die ihre Kunden selbst verursacht haben, werden ganz übernommen, erklärt Klaus-Heribert Doch, Experte für Autoversicherungen bei der Gothaer:

"Bis auf eng definierte Ausnahmen: nämlich die grob fahrlässige Verursachung des Schadens durch Alkohol- oder Drogeneinfluss beziehungsweise die grob fahrlässige Ermöglichung des Diebstahls des Fahrzeugs oder seiner Teile und ganz selten, das spielt in der Praxis so gut wie keine Rolle, Schäden durch Straftaten."

Auch preisgünstige Direktversicherer bieten heute Teil- und Vollkaskoversicherungen an, bei denen auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit weitgehend verzichtet wird. Diese Mehrleistung lassen sich die Unternehmen allerdings bezahlen. Sie ist meistens nicht im Grundtarif, sondern erst in einem etwas teureren Komforttarif enthalten. Hat jemand eine solche Kaskoversicherung abgeschlossen, sollte in den Vertragsunterlagen genau vermerkt sein, vor welchen Risiken man zusätzlich geschützt ist.


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