Wenn Arbeitgeber mit Spesen und Gehältern in Verzug geraten, sollten bei Arbeitnehmern die Alarmglocken schrillen. Im schlimmsten Fall müssen sie mit dem Verlust des Arbeitsplatzes rechnen. Ein Trost bleibt allerdings: Wenigstens die Lohnansprüche aus der Zeit vor der Insolvenz, also vor Zahlungsunfähigkeit, sind meist gesichert, erklärt Angela Schüthuth, Fachanwältin für Arbeitsrecht:
Man braucht in dem Fall noch nicht unbedingt Angst zu haben, denn wenn eine Insolvenz kommt, dann wäre es so, dass man Insolvenzgeld beim Arbeitsamt beantragen könnte und das ist immer rückwirkend vom Insolvenztag gerechnet für drei Monate.
Geht ein Unternehmen Anfang Dezember Pleite, sind beispielsweise die Löhne und Gehälter ab September durch das Arbeitsamt gesichert. Die Ämter zahlen in solchen Fällen genau so viel wie dem Arbeitnehmer als Nettogehalt zusteht.
Ansprüche auf Insolvenzgeld haben Arbeitnehmer allerdings erst, wenn amtlich festgestellt ist: Das Unternehmen ist pleite.
Auch Arbeitnehmer, die zum Zeitpunkt des Insolvenzantrags gar nicht mehr zum Pleiteunternehmen gehören, gehen nicht leer aus.
Wenn der Arbeitnehmer vor Insolvenz entweder das Arbeitsverhältnis selbst beendet hat oder der Arbeitgeber die Kündigung ausgesprochen hat und noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt bestehen, kann der Arbeitnehmer Insolvenzgeld beim Arbeitsamt beantragen. Sie gelten dann auch immer nur für einen Zeitraum von drei Monaten vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Wer keine Rücklagen hat, kann sich in der Zeit, in der kein Geld mehr vom Arbeitgeber und noch keins vom Arbeitsamt kommt, vom Sozialamt durch ein Darlehen unterstützen lassen. Die Sozialbehörde holt sich später das Geld entweder von der Firma oder - im Fall der Insolvenz - vom Arbeitsamt zurück.
Wenn Firmen allerdings mehr als mehr als zwei Monate lang nicht zahlen, sollte man sich rechtlichen Rat holen - etwa bei der Gewerkschaft. Man kann natürlich versuchen, seinen Lohn einzuklagen. Manchmal nützt es, wenn man dem Unternehmen droht, die Arbeit einzustellen. Wenn eine Firma längere Zeit das Arbeitsentgelt schuldig bleibt, haben Arbeitnehmer nämlich ein so genanntes "Zurückbehaltungsrecht". Das heißt: Sie können die Arbeit einstellen - haben jedoch weiterhin Anspruch auf Entlohnung.
Spätestens wenn den dritten Monat hintereinander das Gehalt ausbleibt, kann man fristlos kündigen. Eine Sperrzeit für das Arbeitslosengeld vom Arbeitsamt brauchen Arbeitnehmer in dem Fall nicht zu befürchten. Denn dass der Lohn drei Monate lang ausbleibt, gilt als wichtiger und anerkannter Kündigungsgrund.
Zugleich wird durch die Kündigung vermieden, dass man ab dem vierten Monat ohne Lohn auf seinen Forderungen an den Arbeitgeber sitzen bleibt - und zwar auf Dauer.
(Denn wenn das Insolvenzverfahren eröffnet ist, können Arbeitnehmer zwar immer noch ihre Forderungen anmelden. Doch meist ist bei Pleiten für die Gläubiger nicht viel zu holen - auch nicht für Arbeitnehmer des Betriebs. Denn seit 1999 gilt statt der alten Konkursordnung die neue Insolvenzordnung. Und nach dieser haben Arbeitnehmer-Forderungen keinen Vorrang mehr.)
Info
Das Arbeitsamts-Merkblatt Nr. 10 "Insolvenzgeld für Arbeitnehmer" ist bei allen Arbeitsagenturen kostenlos erhältlich.
Die Formulare zur Beantragung von Insolvenzgeld sind bei den Arbeitsämtern erhältlich. Einfachster Weg: An einem Donnerstagnachmittag ("Arbeitnehmersprechstunde") persönlich beim Arbeitsamt vorbeischauen.
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