24.05.2013 08:20 Uhr
Für wenige Tage spielte der greise Kanzler Adenauer im Frühjahr 1959 mit dem Gedanken, als Nachfolger von Theodor Heuss Bundespräsident zu werden. Adenauers Liebäugeln mit dem höchsten Staatsamt zeigte, daß die Verfassung durchaus Spielräume für erhebliche Machtverschiebungen zwischen den obersten Staatsorganen offen läßt.
Sowohl der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in Luxemburg als auch das Bundesverfassungsgericht sprechen in ihren Urteilen schon ganz selbstverständlich von einer Europäischen Verfassung. Dennoch blieb in allen politischen Diskussionen die entscheidende Frage bis heute unbeantwortet: bleibt die Europäische Union ein Bund unabhängiger Staaten? Oder bewegen wir uns nicht schon längst in einen europäischen Bundesstaat hinein?
Die Frage, wie nach 1990 mit enteigneten Grundstücken in der ehemaligen DDR umgegangen werden solle, erwies sich als eines der schwierigsten Rechtsprobleme im Zusammenhang mit der Wiedervereinigung.
Nach einer zum Teil tumultartigen Sitzung lehnte der Bayerische Landtag Ende Mai 1949 als einziges Landesparlament das Grundgesetz ab. Bis zum heutigen Streit um den Länderfinanzausgleich versteht sich der Freistaat als Wahrer föderaler Interessen im Bund und in Europa.
Art. 146 des Grundgesetzes bestimmte in seiner ursprüng-lichen Form, die Verfassung verliere ihre Geltung, wenn sich das gesamte deutsche Volk in freier Selbstbestimmung eine neue Verfassung gebe. Hatte sich deshalb das Grundgesetz mit der Wiedervereinigung 1990 erledigt?
Im Streit um § 218 stehen Recht, Ethik und unser Menschenbild zur Diskussion. Die Auseinandersetzung spaltete in den 70er Jahren die westdeutsche Gesellschaft, machte Anfang der 90er die Kluft zwischen west- und ostdeutschen Wertvorstellungen deutlich und führte auch im Bundesverfassungsgericht zu offenen Meinungsverschiedenheiten.
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