Sozialdemokratische Partei Deutschlands Landesverband Nordrhein-Westfalen Landesschiedskommission I - I 1/08 POV - Entscheidung In dem Parteiordnungsverfahren auf Antrag 1. des SPD-Ortsvereins Bochum-Hamme, vertreten durch den Vorsitzenden Rudolf Malzahn,* 2. des SPD-Ortsvereins Offenbach-Bieber, vertreten durch das Mitglied des geschäftsführenden Vorstands Hein Klein,* 3. des SPD-Unterbezirks Osnabrück, vertreten durch die Vorsitzende Ulla Groskurt,* 4. des SPD-Ortsvereins Darum-Gretesch-Lüstringen, vertreten durch den Vorsitzenden Frank Henning,* 5. des SPD-Ortsvereins Rotthausen, vertreten durch den Vorsitzenden Ernst Majewski, * 6. des SPD-Ortsvereins Bochum-Vöde, vertreten durch den Vorsitzenden Manfred Kupz, * 7. des SPD-Unterbezirks Frankfurt am Main, vertreten durch den Vorsitzenden Antragsteller, gegen Wolfgang Clement * Antragsgegner, - Beistand: Rechtsanwalt Otto Schily * hat die Landesschiedskommission I auf die Berufungen der Antragsteller und des Antragsgegners gegen die Entscheidung der Schiedskommission des SPD-Unterbezirks Bochum vom 17. 4. 2008 aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12. Juli 2008 durch Josef Gelberg, Vorsitzenden, Dr. Ingrid Hunold, stellvertretende Vorsitzende und Klaus Schäfer, Beisitzer entschieden: Die Entscheidung der Schiedskommission des Unterbezirks Bochum vom 17. 4. 2008 wird geändert. Der Antragsgegner Wolfgang Clement wird aus der SPD ausgeschlossen. Die Berufung des Antragsgegners wird zurückgewiesen. G r ü n d e: I. Der Antragsgegner ist seit 1970 Mitglied der SPD, derzeit im Ortsverein Bochum- Weitmar-Mitte. Er war von 1997 bis November 2005 Mitglied des Bundesvorstands der Partei, ab Dezember 1999 als stellvertretender Parteivorsitzender, von 1994 bis 2001 Mitglied des Vorstands des NRW-Landesverbands, ab 1996 als stellvertretender Landesvorsitzender, und von 1981 bis 1986 Sprecher des Bundesvorstands, 1985/86 zugleich stellvertretender Bundesgeschäftsführer. An Regierungsämtern hatte er inne: Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit von Oktober 2002 bis November 2005, Ministerpräsident des Landes Nordrhein- Westfalen von Mai 1998 bis Oktober 2002, Minister für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen von September 1995 bis Mai 1998, Landesminister für besondere Aufgaben von Juni 1990 bis September 1995, Chef der Staatskanzlei NRW von 1989 bis Juni 1990; Mitglied des Landtages des Landes NRW war der Antragsgegner von 1993 bis Oktober 2002. In früheren Jahren war er als ausgebildeter Journalist tätig, u. a. als Chefredakteur einer Tageszeitung. Eine Woche vor der Landtagswahl in Hessen (und Niedersachsen) am 27.01.2008, nämlich in der Ausgabe vom 20. 1. 2008 publizierte die „Welt am Sonntag“ folgenden vom Antragsgegner verfassten Beitrag in seiner Kolumne unter seinem Namen: „Für Ypsilantis Pläne müsste Hessen zahlen. Es ist naheliegend zu vermuten, dass viele Bürger die derzeit tobenden Landtagwahlkämpfe, von denen der heftigste um Hessen geht, als abstoßend empfinden. Wer vermag noch zu erkennen, was im Ernst auf dem Spiel steht, wenn beinahe täglich persönliche und politische Herabsetzungen die Schlagzeilen beherrschen? Wenn beim Streit um Mindestlöhne oder Jugendkriminalität mal die eine, mal die andere Seite das jeweilige Gegenüber als links- beziehungsweise rechtsradikal zu denunzieren versucht? Wer zweifelte nicht an der Seriosität von Politik, wenn eben dieses wahlkämpferische Dröhnen von denselben Koalitionären verursacht wird, die sich zugleich wechselseitig Regierungsfähigkeit mindestens bis zum Jahr 2009 attestieren? Aber es hilft nichts. Je lauter das Spektakel, desto notwendiger ist es, genau hinzuschauen und sich nicht vom Eigentlichen ablenken zu lassen. Und so soll das Augenmerk auch hier nicht den beiden vordergründigen Schlachtfeldern der politischen Hitzköpfe gelten. Es gibt durchaus andere, in ihrer Bedeutung mindestens gleichgewichtige Themen. So war vor wenigen Tagen in einem Interview der "Welt" mit der hessischen SPDSpitzenkandidatin Andrea Ypsilanti zu lesen, dass sie einen "neuen Energiemix" inklusive Windkraft anstrebe, der "die Atomkraft in Hessen ersetzen" soll. Das sei ihr Ziel, für das "noch Überzeugungsarbeit" zu leisten sei. Und wörtlich weiter: "Denn die Alternative hierzu heißt weiterhin Atomkraft - oder der Bau großer neuer Kohlekraftwerke. Beides wollen wir nicht". Nun, Großkraftwerke jeglicher Herkunft abzulehnen ist Frau Ypsilantis gutes Recht. Wer es indes wie sie will, der muss sich klar sein: Das geht nur um den Preis der industriellen Substanz Hessens und - weil Frau Ypsilanti vermutlich darüber hinaus denkt - des ganzen Deutschland. Denn an Alternativen zur Atom- und Kohleenergie gibt es jedenfalls "for the time beeing" zur energetischen Versorgung der Industrie nur Gas - überwiegend aus Russland - oder Atom- und Kohlestrom von jenseits unserer Grenzen. Und da wächst die Auswahl ja beträchtlich: Es gibt kaum noch kein Mitgliedsland der EU, von Süd bis Nord und West bis Ost, das die zeitliche Nutzung der Atomenergie nicht zumindest ausdehnt - wie die Niederlande - oder sogar neue Atomkraftwerke bereits baut - wie Finnland - oder den Bau neuer Anlagen vorbereitet, wie jetzt Großbritannien. In einem Zeitungskommentar zu diesem Sinneswandel nahezu all unserer Nachbarn verstieg sich der Verfasser zu meinem Erschrecken zu der Ansicht, es ehre uns Deutsche, dass wir als beinahe einzige Europäer am Atomausstieg festhalten wollten. Kann man das ernsthaft meinen? Ist es Ignoranz, Arroganz oder doch nur schlichte Rechthaberei? Eine Fortsetzung unseres energiepolitischen Alleingangs, Frau Ypsilanti folgend womöglich ausgedehnt auf jegliche Großkraftwerke, bedeutet für unser Land jedenfalls unweigerlich zweierlei: die Erhöhung unserer Abhängigkeit vom Ausland - sodann nicht mehr nur in der Wärme-, sondern auch in der Stromversorgung - und damit das ausrechenbare Risiko weiterer Kostensteigerungen, namentlich für die Industrie. Wer es nicht glauben will, der möge sich rasch bei der Chemie-, Papier-, Keramik- oder Stahlindustrie, bei den Anlagen- oder den Autobauern über die Folgen für den Standort Deutschland und seine industriellen Arbeitsplätze kundig machen. Man sieht, in einer Landtagswahl steckt natürlich mehr als politischer Klamauk. Deshalb wäge und wähle genau, wer Verantwortung für das Land zu vergeben hat, wem er sie anvertrauen kann - und wem nicht." Über diesen Beitrag wurde in den Medien vor und nach der Landtagswahl bundesweit berichtet. Nach antragstellerseitig in das Verfahren eingeführten Presseberichten habe der Antragsgegner indirekt vor der Wahl der SPD in Hessen gewarnt bzw. die Empfehlung ausgesprochen, die Spitzenkandidatin der SPD Andrea Ypsilanti nicht zu wählen, die er wegen seiner Kritik an deren Energiepolitik für nicht wählbar halte. In einem Interview für die ARD-Sendung "hart aber fair" am 23.01.2008 äußerte sich der Antragsgegner (Ag.)auf Fragen des Moderators (Mod.) u. a. wie folgt: Mod.: Mal positiv gefragt, was hält Sie eigentlich in dieser SPD? Ag.: Ich bin schon von - solange ich politisch denken kann - in der SPD…und glaube ich bin da einen ganz geraden Weg gegangen bis heute, und den werde ich auch weiter gehen. … Mod.: Wenn sie in Hessen wohnen würden und nicht in Bonn, dann würden sie also jetzt... Ag.: Dann würde ich vermutlich große Schwierigkeiten haben, Frau Ypsilanti zu wählen. Nein, zu deutsch gesagt: ich würde sie nicht wählen.. … Mod.: Noch mal zu Ihren Motiven, wie würden sie eigentlich folgenden Satz ergänzen: dass Frau Ypsilanti und sie in derselben Partei sind, ist... Ag.: …das ist zu widersprüchlich. Es gibt auseinanderstrebende Kräfte innerhalb der SPD, die zeigen sich beispielsweise in der Energiepolitik. Ich habe hier einen Kurs den ich mit der Sozialdemokratie insbesondere in Nordrhein- Westfalen seit Jahrzehnten vertreten habe, den die Sozialdemokratie bis heute in Nordrhein-Westfalen vertreten hat, sonst gäbe' es nicht Großkraftwerke für die Kohle im rheinischen Braunkohle-Revier, für die wir eingetreten sind, gefochten haben! Da habe ich anderthalb Jahrzehnte dafür gefochten. Und darum geht’s mir. Das die jetzt nicht schlichtweg vergessen werden, und wir eine Energiepolitik machen, die niemand vertreten kann. Das tut ja auch fachlich und sachlich niemand. Bei der Landtagswahl in Hessen am 27.01.2008 erreichten die SPD 36,7%, die CDU 36,8% der Stimmen, auf beide Parteien entfielen 42 Landtagsmandate. In der Ausgabe vom 26. 4. 2008 veröffentlichte die „Welt am Sonntag“ einen vom Antragsgegner verfassten Beitrag unter seinem Namen und der Überschrift „Clement freut sich über Ypsilantis Scheitern“; in diesem kritisierte der Antragsgegner Vorstellungen der schwarz-grünen Koalition in Hamburg zu einem geplanten Kohlekraftwerk und führte aus: “In Hessen hatte das Gespann Ypsilanti/Scheer genau dieser Großtechnologie den Kampf angesagt – und sein Ziel glücklicherweise verfehlt.“ Über diese Aussage wurde in anderen Presseorganen berichtet. Im Februar und März 2008 haben die Antragsteller dieses Berufungsverfahrens – sowie sechs weitere Ortsvereine aus Nordrhein-Westfalen, Hessen und Berlin – bei der Schiedskommission des Unterbezirks Bochum die Durchführung eines Parteiordnungsverfahrens gegen den Antragsgegner beantragt. Sie haben – teilweise mit unterschiedlicher Akzentsetzung – im Wesentlichen vorgetragen: Der Antragsgegner habe mit seinen öffentlichen Äußerungen auf dem Höhepunkt des hessischen Landtagswahlkampfes der Spitzenkandidatin der SPD und der eigenen Partei „das Messer in den Rücken gestoßen“, indem er vor der Wahl der SPD gewarnt bzw. dazu aufgerufen habe, nicht die SPD (sondern eine andere Partei) zu wählen. Darin liege ein schwerer Verstoß gegen das Gebot der innerparteilichen Solidarität. Seine Äußerungen seien nach Inhalt, Form und Zeitpunkt parteischädigend und nicht mehr durch die Meinungsfreiheit gedeckt. Besonders schwer wiege, dass der Antragsgegner, der hohe Funktionen in der Partei und in Regierungsämtern gehabt habe, als erfahrener Politiker und professioneller Journalist ein großes Echo habe erzielen können und dies auch gewollt habe. Seine Äußerungen dürften dazu beigetragen haben, dass die SPD in Hessen den Wahlsieg knapp verfehlt habe. Sein Verhalten zu dulden hieße, den Wahlkampfeinsatz von Tausenden Parteimitgliedern zu verhöhnen und die Wähler zu verunsichern. Es stelle einen klassischen Parteiausschlussgrund dar. Der Antragsgegner hat sich auf sein Schreiben an den Vorsitzenden des Unterbezirks Bochum vom 29. 1. 2008 bezogen und im Wesentlichen ausgeführt: Er sei und bleibe Sozialdemokrat. Er habe in seinem Beitrag vom 20. 1. 2008 Interviewäußerungen der hessischen Spitzenkandidatin zur Absage an eine weitere Nutzung von Nuklearenergie wie auch von großen Kohlekraftwerken aufgegriffen und deutlich kritisiert. Er halte diesen Standpunkt unter allen Aspekten für absolut unhaltbar und nicht zu verantworten. Er sage das ausdrücklich auch als ehemaliger Ministerpräsident des Landes NRW, der – gestützt auf seinerzeit unmissverständliche Positionen der NRW-SPD – sowohl für einen weiteren, wohl überlegt zu reduzierenden Einsatz der heimischen Steinkohle als auch für die weiterhin notwendige Nutzung der Braunkohle („Garzweiler II“) bei umfassender Modernisierung des gesamten niederrheinischen Großkraftwerksparks eingetreten sei und dies auch in der politischen Praxis verwirklicht habe. Er habe natürlich bei der Formulierung der Kolumne abgewogen zwischen den Interessen des Landes und der Partei und sich für die ersteren entschieden. Er halte für unabdingbar, dass auch und erst recht in Wahlkämpfen ausgesprochen und ausgetragen werde, was nicht nebensächlich, sondern für die einer Wahl folgenden Jahre bestimmend sein solle. Die Antragsteller haben beantragt, den Antragsgegner aus der SPD auszuschließen. Mit Entscheidung vom 17. 4. 2008, ergangen aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10. 4. 2008, an der teilzunehmen der Antragsgegner verhindert war, hat die Schiedskommission des Unterbezirks Bochum dem Antragsgegner eine Rüge erteilt. Gegen diese Entscheidung haben die Antragsteller und der Antragsgegner fristgerecht Berufung an die Landesschiedskommission eingelegt. Die Antragsteller ergänzen und vertiefen schriftsätzlich ihr erstinstanzliches Vorbringen. Der Antragsgegner hat schriftlich zur Begründung seiner Berufung im Wesentlichen ausgeführt: Zu der – äußerst pointierten – Meinungsäußerung in seinem Beitrag für die „Welt am Sonntag“ vom 20. 1. 2008 habe er sich als ehemaliger Ministerpräsident des Energielandes Nordrhein-Westfalen und ehemaliger Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit verpflichtet gesehen. Als solcher könne er nicht hinnehmen, dass die SPD-Spitzenkandidatin für eine Energiepolitik ohne Atom- und ohne Kohlekraftwerke eintrete und mit einem solchen Konzept vor die Wähler trete. Eine solche Politik würde an die Substanz der deutschen Industrie gehen und die Verbraucher weit überfordern. Das sei nicht zu verantworten. Davor so unmissverständlich wie eindringlich zu warnen – dies und nichts anderes sei die Kernaussage des strittigen Beitrags – halte er im Interesse des Landes für geboten; er habe sich zu der Warnung insbesondere auch im Rückblick auf frühere Aufgaben und deren Konkretisierung zumal in der mit breiter Unterstützung der SPD durchgesetzten Energiepolitik des Landes NRW in besonderer Weise für verpflichtet gehalten. - Das ARD-Interview am 23. 1. 2008 habe er erst gegeben, nachdem ihm von der Führung der Bundes- SPD und der hessischen SPD unter Bezug auf seine Mitgliedschaft im Aufsichtsrat der RWE Power AG vorgeworfen worden sei, sein Beitrag vom 20. 1. 2008 sei Ausdruck eines „bezahlten Lobbyismus“. Unmittelbar nach diesen Vorwürfen habe er weit mehr als hundert Zuschriften erhalten, in denen ihm beinahe durchweg „Korruption“ oder ähnlich Verleumderisches vorgeworfen worden sei. Erst daraufhin habe er sich entschlossen, zu der Kolumne noch ein Mal öffentlich Stellung zu nehmen. – Er lasse sich das Recht der freien Meinungsäußerung auch in Wahlkampfzeiten nicht bestreiten. Eine Partei, die von ihren Mitgliedern verlange, ausgerechnet in Wahlkämpfen auf die freie Meinungsäußerung zu verzichten und ihre Kritik, Anregungen, Bedenken und Kontroversen zu verschweigen, könne nicht auf das Vertrauen der Wähler rechnen. Er habe dazu beigetragen und er werde auch künftig im Rahmen der ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten – und das seien heute eben publizistische Möglichkeiten – dazu beitragen, dass gerade vor Wahlen ausgesprochen und notfalls auch streitig ausgetragen werde, was für Wähler wichtig zu wissen sei. „Zu sagen, was man tut, und zu tun, was man sagt“ sei einer der wichtigsten Leitsätze von Johannes Rau gewesen, dem auch er, der Antragsgegner, sich verpflichtet fühle und der auch in Zeiten des Wahlkampfs gelte. Sein Beitrag betreffe eine eminent wichtige Fragestellung. Die innerparteiliche Auseinandersetzung darum finde nur in persönlich herabsetzender Form statt. – Die Annahme, sein Beitrag habe auf den Ausgang der hessischen Landtagswahl Einfluss gehabt, entbehre jeder Grundlage. Damit entfalle ein politischer Schaden für die Partei. In der mündlichen Verhandlung vor der Landesschiedskommission am 12. Juli 2008 haben die Antragsteller und der Antragsgegner ihre Anträge ausführlich weiter begründet und in Rede und Gegenrede ihre Positionen vertreten Die Antragsteller beantragen, die Entscheidung der Schiedskommission des SPDUnterbezirks Bochum vom 17. 4. 2008 zu ändern und den Antragsgegner aus der SPD auszuschließen sowie dessen Berufung zurückzuweisen. Der Antragsgegner beantragt, die Entscheidung der Schiedskommission des SPDUnterbezirks Bochum vom 17. 4. 2008 zu ändern und festzustellen, dass er sich eines Verstoßes gegen die Parteiordnung nicht schuldig gemacht hat, sowie die Berufung der Antragsteller zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verfahrensakten verwiesen. II. 1. Die Berufungen der Antragsteller sind begründet; die Berufung des Antragsgegners ist hingegen unbegründet. Die Schiedskommission des Unterbezirks Bochum hat dem Antragsgegner zu Unrecht lediglich eine Rüge erteilt. Der Antragsgegner hat durch seine öffentliche Aufforderung in der Woche vor der Landtagswahl in Hessen, die SPD-Spitzenkandidatin Andrea Ypsilanti – und so auch (mit der Landesstimme für die Wahl der Landesliste) die eigene Partei – nicht zu wählen, erheblich gegen das Gebot der innerparteilichen Solidarität als Grundsatz der Partei im Sinne von § 35 Abs. 1 und 3 des Organisationsstatuts (im Folgenden: OSt) verstoßen. Hierdurch ist schwerer Schaden für die Partei entstanden. Wegen dieses Verstoßes schließt die Landesschiedskommission I den Antragsgegner aus der SPD aus. Diese schärfste Sanktion gemäß § 35 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 OSt ist nach Überzeugung der Schiedskommission unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des vorliegenden Einzelfalles gerechtfertigt und geboten. 2. Gegenstand dieser Entscheidung ist gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 der Schiedsordnung (SchO) der von den Antragstellern in ihren Anträgen bezeichnete Sachverhalt einschließlich seiner Fortentwicklung, wie er sich nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung darstellt. Das ist hier der in den Anträgen im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 2 SchO gegen den Antragsgegner erhobene Vorwurf, durch seine angeführten Äußerungen öffentlich dazu aufgerufen zu haben, bei der hessischen Landtagswahl die SPD-Spitzenkandidatin und die eigene Partei nicht zu wählen, und sich dadurch parteischädigend verhalten zu haben. Nicht Gegenstand der Prüfung und Entscheidung der Landesschiedskommission und somit unerheblich sind folglich unterschiedliche politische Grundausrichtungen der Partei (links/rechts) sowie strittige inhaltliche Positionen etwa in der Energiepolitik oder hinsichtlich der Politik der Agenda 2010. Um diese geht es hier nicht. Versuche oder Vorhalte, mit dem Mittel des Parteiordnungsverfahrens gegen den Antragsgegner den Kurs der Partei zu beeinflussen oder Kritiker der Parteilinie „mundtot“ zu machen, gehen daher ins Leere. Die Schiedskommission weist sie zurück. Nicht Gegenstand der Prüfung und nicht erheblich für die Überzeugungsbildung sind etwaige weitergehende vom Antragsgegner gesehene Motive dafür, ihn mit dem Parteiordnungsverfahren zu überziehen, wie gegen ihn persönlich erhobene Vorwürfe des „Lobbyismus“, oder anderweitige öffentliche parteikritische Äußerungen. Sie spielen für die Entscheidungsfindung keine Rolle. Im Übrigen sind vage Vorwürfe kein tauglicher Gegenstand eines Parteiordnungsverfahrens als eines „Erkenntnisverfahrens“, das auf der Grundlage eines bestimmten festgestellten Sachverhalts durch Subsumtion und Wertung eine begründete und rational nachvollziehbare Urteilsfindung zum Ziel hat. 3. Der Antragsgegner hat gegen die Grundsätze der Partei verstoßen, indem er das Gebot der innerparteilichen Solidarität außer Acht gelassen hat (§ 35 Abs. 1 OSt). Das Gebot der innerparteilichen Solidarität ist von jedem Mitglied der Partei ohne Unterschied nach Funktion, Bedeutung oder Ansehen zu beachten. Es hat gerade in der SPD nach Parteigeschichte und -programm wie auch nach der Präambel des Organisationsstatuts besonderes Gewicht (vgl. Landesschiedskommission I, Entscheidung vom 21. 8. 2002 – I 2/02 POV). Die SPD ist als demokratische Volkspartei (und politische Wirkungseinheit) von Menschen verschiedener Glaubensund Denkrichtungen (vgl. Präambel) bei der politischen Willensbildung zur Gestaltung von Staat und Gesellschaft auf Solidarität und Rücksichtnahme ihrer Mitglieder im Umgang miteinander und in ihrem Wirken nach außen angewiesen. Zur Solidarität gehört entschieden gerade die Pflicht nach § 5 Abs. 1 OSt, die Ziele der Partei zu unterstützen. Der Grundsatz der Solidarität der Partei hat, soweit im vorliegenden Verfahren darauf weiter einzugehen ist, die Pflicht und die Bereitschaft der Mitglieder der Partei zum Inhalt, sich gegenseitig insbesondere im politischen Wettbewerb mit anderen Parteien zu unterstützen; das gilt besonders im Rahmen von Wahlkämpfen (BGHZ 75, 158 ff.). Der Grundsatz der Solidarität verlangt von den Mitgliedern, nach außen an einer möglichst geschlossenen Haltung und überzeugenden Darstellung der Partei in der Öffentlichkeit mitzuwirken, damit die Partei glaubwürdig die Zustimmung der Bevölkerung erreichen und die politische Auseinandersetzung mit dem politischen Gegner führen kann. Für das Verhalten der Parteimitglieder untereinander verlangt er, die der innerparteilichen Willensbildung und der Meinungsfreiheit dienenden, je nach der politischen Situation notwendigen politischen Auseinandersetzungen fair und sachlich auszutragen. Diese Grundsätze legt die Landesschiedskommission I in Übereinstimmung mit der Bundesschiedskommission in ständiger Entscheidungspraxis – so auch hier – zugrunde (vgl. nur Landesschiedskommission I, Entscheidung vom 7. 10. 2006 - I 4/06 POV-). Als besonders schweren Solidaritätsverstoß wertet die Partei die in § 6 Abs. 1 OSt angeführten Handlungen wie Tätigkeit, Kandidatur oder Unterschriftsleistung für eine andere politische Partei. Diese sind mit der Mitgliedschaft in der SPD „unvereinbar“. Wahlaufrufe zugunsten von Kandidaten einer anderen Partei beeinträchtigen das Wirken der eigenen Partei und ihre Geschlossenheit in ähnlicher Weise (vgl. Bundesschiedskommission, Entscheidung vom 24. 2. 2003 – 10/2002/P -). Auch eine öffentliche Aufforderung, die eigene Partei nicht zu wählen, nimmt in vergleichbarer Weise am Unrechtsgehalt und am Unwerturteil teil, den § 6 Abs. 1 OSt für die dort bezeichneten Handlungen dahin statuiert, dass sie mit der Mitgliedschaft in der SPD unvereinbar sind. Denn sie zielt auf die Schwächung der eigenen Partei und ist geeignet, den politischen Gegner zu unterstützen und dessen Wahlchancen (relativ) zu verbessern. Sie untergräbt auch die gerade im Wahlkampf geforderte Geschlossenheit der Partei, die auf der Grundlage der in der innerparteilichen Willensbildung erreichten Mehrheitsbeschlüsse zu wahren und für das politische Wirken der Partei konstitutiv ist. 4. In diesem Sinne hat der Antragsgegner gegen den Grundsatz der innerparteilichen Solidarität verstoßen. Er hat in der Schlussphase des hessischen Landtagswahlkampfes öffentlich dazu aufgefordert, die SPD-Spitzenkandidatin und damit die SPD selbst nicht zu wählen, indem er sie als nicht wählbar hinstellte und vor ihrer Wahl warnte. Nach Überzeugung der Schiedskommission hat sein eine Woche vor der Wahl in der Ausgabe vom 20. 1. 2008 in der „Welt am Sonntag“ erschienener Beitrag diesen Aussagegehalt. Für die Ermittlung des Aussagegehalts dieser öffentlichen Äußerung stellt die Kommission darauf ab, wie diese unter Berücksichtigung des allgemeinen Sprachgebrauchs, des Kontextes und der erkennbaren Begleitumstände von einem unvoreingenommenen und verständigen Leser bzw. Publikum verstanden werden konnte (vgl. nur BVerfG, NJW 1994, 2943; BGH, NJW 2005, 279 und NJW 2000, 3421). Dieses Verständnis ist dem Verfasser jedenfalls (auch) dann zuzurechnen, wenn dieser es angestrebt und es auf die Einflussnahme in der öffentlichen Meinungsbildung angelegt hat. Daran gemessen erschöpft sich der Aussagegehalt des Beitrags entgegen der Auffassung des Antragsgegners nicht in der „Kernaussage“, vor den energiepolitischen Vorstellungen der SPD-Spitzenkandidatin unmissverständlich und eindringlich zu warnen, da sie an die Substanz der deutschen Industrie gingen. Dies mag eine „Kernaussage“ sein, soweit nur der Mittelteil des Beitrags in den Blick genommen wird. Sie erhält jedoch durch Einleitung und insbesondere Schluss(- folgerung) des Beitrags eine entscheidende überschießende Zielrichtung, und zwar direkt gegen die Wählbarkeit der SPD-Spitzenkandidatin und ihrer Partei. Einleitend stellt der Antragsgegner den Bezug zu den „derzeit tobenden Landtagswahlkämpfen“ her, spricht an, „was im Ernst auf dem Spiel steht“, fordert auf, „genau hinzuschauen und sich vom Eigentlichen nicht ablenken zu lassen“ und lenkt das „Augenmerk“ auf das „den vordergründigen Schlachtfeldern“ „mindestens gleichgewichtige Thema“ der – abzulehnenden – energiepolitischen Vorstellungen der SPD-Spitzenkandidatin. Auf diese allein sind sodann seine Angriffe gezielt. Hierbei führt er keinen rationalen Diskurs über die Energiepolitik, in dem er seine Position, die programmatische Position der SPD und die für die energiepolitische Position des Wahlprogramms der hessischen SPD angeführten Sachargumente hätte diskutieren können. Im Gegenteil setzt er – formal bezogen auf einen nicht genannten Verfasser eines Zeitungskommentars – Atomausstiegsbefürworter als Andersdenkende herab, indem er die rhetorische Frage anbringt: „Ist es Ignoranz, Arroganz oder doch nur schlichte Rechthaberei?“ Als Einschub macht sie im Kontext nur Sinn, wenn sie – suggestiv – auch gegen die SPD-Spitzenkandidatin gewendet gesehen wird. So ist das alleinige Angriffsobjekt des Beitrags, die SPDSpitzenkandidatin mit ihren angeführten energiepolitischen Vorstellungen eindeutig aufgestellt. Gerade auf sie zielt dann der Schlusssatz. Dieser ist nicht Ausklang des Beitrags. Er ist vielmehr Zielpunkt der einleitenden Wahlkampfbemerkungen, Klarheit zu geben, was im Ernst auf dem Spiel steht, und das eigentlich Wichtige vor Augen zu führen, und das an den Wähler gerichtete Resümee aus den Angriffen und insofern Kernaussage. Mit ihr wird nicht lediglich, wie der Anschein erweckt werden soll, der mündige Wahlbürger („wer Verantwortung für das Land zu vergeben hat“) aufgefordert, ergebnisoffen zu „wägen und zu wählen“, wem er die Verantwortung anvertrauen soll. Damit hätte es der Antragsgegner bewenden lassen können, wenn er lediglich die Eigenverantwortung der Wähler hätte aktivieren wollen. Er gibt aber – nicht als Ergebnis eines wägenden Diskurses - hervorgehoben durch einen Gedankenstrich selbst die Antwort: „ – und wem nicht“. Wer damit gemeint ist, ist nach dem Kontext eindeutig - das alleinige Angriffsobjekt seines Beitrags, die SPDSpitzenkandidatin. Ist es aber diese Kandidatin, der der Wähler – so der Antragsgegner – die Verantwortung nicht anvertrauen „kann“, bedeutet dies, dass sie nicht wählbar ist und dass sie der Wähler (auch der potentielle SPD-Wähler), an den die Aufforderung gerichtet ist, „genau“ zu wählen, nicht wählen soll. Damit fordert der Antragsgegner mit Blick auf das beim Wähler bekannte Wahlsystem öffentlich dazu auf, mit der Zweitstimme die Landesliste der SPD nicht zu wählen. Dieser Aussagegehalt des Beitrags erschließt sich zusätzlich aus dem Zeitpunkt des Beitrags. Etwa eine Woche vor der Landtagswahl lagen Umfrageergebnissen zufolge SPD und CDU in der Wählergunst annähernd gleich auf. Vor diesem Hintergrund konnte die politische Zielrichtung der Kernaussage nur als Bekämpfung und Verhinderung des energiepolitischen Kurses nach dem Wahlprogramm der hessischen SPD verstanden werden. Dies wollte der Antragsgegner aus Sicht des Lesers/Wählers in der „heißen“ Wahlkampfphase mit einem möglich erscheinenden Wahlerfolg der SPD dadurch erreichen, dass die SPD und ihre Spitzenkandidatin, als nicht wählbar hingestellt, weniger Wählerstimmen, jedenfalls nicht die entscheidenden erzielten. Der Beitrag des Antragsgegners vom 20. 1. 2008 ist mit genau diesem Aussagegehalt in der Öffentlichkeit angekommen. In Medien ist, wie die antragstellerseitig in das Verfahren eingeführten Presseartikel zeigen, berichtet worden, der Antragsgegner habe vor der Wahl der SPD in Hessen gewarnt bzw. aufgerufen, die SPD nicht zu wählen. Dieses Verständnis in der Öffentlichkeit ist dem Antragsgegner auch zuzurechnen. Er hat es darauf angelegt. Dies erschließt sich aus dem Text selbst wie auch daraus, dass er den öffentlichen Darstellungen nicht entgegengetreten ist. Die Veröffentlichung des Beitrags des Antragsgegners unter seinem Namen stellt die Verbindung zwischen der Aufforderung, die SPD nicht zu wählen, und seiner Person unzweideutig her. Sie besagt, dass der Antragsgegner sich persönlich mit der Aufforderung identifiziert und sie als seine eigene öffentlich vertreten wolle. Indem sie sich gezielt an den Wähler richtet, ist sie dazu bestimmt, meinungsbildend und handlungsmotivierend zu wirken. Diese Wirkungsdimension ist nicht mit dem Antragsgegner als Privatperson verknüpft, vielmehr mit ihm als bundesweit bekannten SPD-Politiker, der bis Herbst 2005 hohe Funktionen in Partei und Regierungsämtern ausgeübt hat. Diese machen nach wie vor seinen Bekanntheitsgrad aus, und auf sie beruft er sich selbst, um seiner Warnung vor der Wahl der SPD in Hessen besonderes Gewicht zu geben, wie sein Vorbringen im vorliegenden Verfahren zeigt. Der Antragsgegner ist der öffentlichen Wirkung seiner Aufforderung nicht nur nicht entgegengetreten. Er hat sie vielmehr im ARD-Interview am 23. 1. 2008 vollends klar herausgestellt und ihre Wirkung noch zugespitzt, indem er eindeutig („zu deutsch gesagt“) auf die sinngemäße Frage, ob er Frau Ypsilanti wählen würde, geäußert hat, nein, er würde sie nicht wählen. Diese Aussage ist in den Zusammenhang mit der „Hessenwahl-Äußerung“ (vom 20. 1. 2008) gestellt und unterstreicht deren Zielrichtung. Aus diesem Kontext heraus versteht sich die Interviewäußerung nicht nur als persönliche Stellungnahme zu einer eigenen hypothetischen Wahlentscheidung. Sie setzt vielmehr ein neues Signal, das die in der Öffentlichkeit noch präsente Aufforderung vom 20 1. 2008 verstärkt und aktualisiert. Demgegenüber vermag sich der Antragsgegner nicht darauf zu berufen, er habe sich entschlossen, zu seinem Beitrag vom 20. 1. 2008 noch einmal öffentlich Stellung zu nehmen, nachdem ihm wegen dieses Beitrags „bezahlter Lobbyismus“ und weitergehend in zahlreichen Zuschriften „Korruption“ vorgeworfen sei. Dieses vorgetragene Motiv für sein Interview erklärt und relativiert aber nicht seinen wiederholten Angriff auf die Wählbarkeit der SPD – nur um diesen geht es in diesem Verfahren - . Die Angriffsrichtung der öffentlichen Äußerungen des Antragsgegners gegen die Wahl der SPD-Spitzenkandidatin und die Partei zeigt schließlich – nachträglich – sein Beitrag in der „Welt am Sonntag“ vom 26. 4. 2008, in dem er ausführt, in Hessen habe „das Gespann Ypsilanti/Scheer der Großtechnologie Kohlekraftwerke den Kampf angesagt „- und sein Ziel glücklicherweise verfehlt“. Hiermit bringt er öffentlich seine Zufriedenheit damit zum Ausdruck, dass die eigene Partei ihr Wahlziel – Ablösung der Regierung Koch -, nicht erreicht hat, also seine Zufriedenheit mit dem für die hessische SPD unbefriedigenden Wahlausgang, auf den seine öffentlichen Äußerungen vor der Wahl abzielten. Dem hilfsweise gestellten Beweisantrag des Antragsgegners, den Text des Interviews von Andrea Ypsilanti, auf das sich der Beitrag vom 20. 1. 2008 bezieht, und das energiepolitische Wahlprogramm der hessischen SPD beizuziehen, ist nicht zu entsprechen. Soweit der Antrag darauf abzielt, für die Ermittlung des Aussagegehalts des Beitrags vom 20. 1. 2008 dessen (weiteren) Kontext aufzuklären, kommt es auf die Unterlagen, deren Beiziehung beantragt wird, nicht an. Welche Aussagen der SPD-Spitzenkandidatin in besagtem Interview und im SPDWahlprogramm zu energiepolitischen Fragen dem Antragsgegner Anstoß für seine Aussagen in seinem Beitrag vom 20. 1. 2008 waren steht in diesem Beitrag selbst. Dass die in diesem Beitrag als Anknüpfungspunkte angeführten Aussagen von Andrea Ypsilanti oder aus dem Wahlprogramm stammen, wird als wahr unterstellt. Eine weitergehende Kenntnis ihrer energiepolitischen Standpunkte hat auf die Ermittlung des hier allein entscheidungserheblichen Aussageinhalts – Aufforderung, nicht die SPD zu wählen – keinen Einfluss. Auf deren politische Bewertung kommt es hier nicht an. 5. Der Verstoß des Antragsgegners gegen den Grundsatz der innerparteilichen Solidarität ist auch „erheblich“ im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 OSt. Dies folgt schon aus der unter 3. vorgenommenen Wertung nach § 6 Abs. 1 OSt, nämlich dass die öffentliche Aufforderung, nicht die eigene Partei zu wählen, grundsätzlich ein vergleichbares Gewicht hat wie die Tätigkeit oder Kandidatur für eine andere Partei, die mit der Mitgliedschaft in der SPD unvereinbar sind. Ziel der öffentlichen Aufforderung des Antragsgegners war es, die eigene Partei als nicht wählbar hinzustellen und damit potentielle SPD-Wähler von der Stimmabgabe für die SPD abzuhalten. Erschwerend kommt hier hinzu, dass es der Antragsgegner als bundesweit bekannter (früherer) SPD-Politiker auf die Breitenwirkung seiner Beiträge in den Medien angelegt hat. Als ausgebildeter Journalist, der jetzt wieder publizistisch tätig ist, war ihm bewusst, dass sein in der Sonntagszeitung veröffentlichter Beitrag in anderen Medien Verbreitung und große Aufmerksamkeit finden werde. Damit machte er sich für seinen Angriff auf die Wählbarkeit der SPD in Hessen den Bekanntheitsgrad und das Gewicht zunutze, die er – auch – durch die politische Unterstützung und Loyalität erreicht hat, welche ihm die Partei über lange Jahre hin gegeben hat. Nach seiner Stellungnahme im Berufungsverfahren hat er sich gerade als ehemaliger für energiepolitische Entscheidungen zuständiger Bundesminister und Ministerpräsident verpflichtet gesehen zu intervenieren. Der Verstoß ist auch deshalb erheblich, weil der Antragsgegner vorsätzlich handelte. Dies unterliegt keinem Zweifel. Der Antragsgegner wusste als erfahrener Politiker um die Bedeutung seiner auf die Spitzenkandidatin der SPD in Hessen bezogenen Äußerung, diese und damit die Partei nicht zu wählen, und als ausgebildeter Journalist um ihre Breitenwirkung zumal in der Schlussphase des Wahlkampfs. Darüber hinaus beabsichtigte er auch, die SPD und ihre Spitzenkandidatin als nicht wählbar hinzustellen. Der Antragsgegner hat ferner gezielt in der Schlussphase des hessischen Landtagswahlkampfes die SPD massiv angegriffen, zu einem Zeitpunkt, zu dem der Wahlausgang sich als offen darstellte. Er hat dabei wegen seiner abweichenden Position in nur einem – von ihm als besonders wichtig erachteten - Politikfeld die SPD in Hessen als nicht wählbar hingestellt, ohne auf die Position der SPD in anderen Feldern der Landespolitik wie der Bildungspolitik Rücksicht zu nehmen. Er hat sich weiter, indem er seiner eigenen Position uneingeschränkt Vorrang gab, über das Ergebnis des demokratischen innerparteilichen Willenbildungsprozesses in Gestalt des energiepolitischen Wahlprogramms der hessischen SPD hinweggesetzt; die Ergebnisse dieses Prozesses zu respektieren ist aber für die Partei um ihrer Aktions- und Kampagnefähigkeit willen konstitutiv. Schließlich wiegt der Solidaritätsverstoß auch deshalb besonders schwer, weil der Antragsgegner mit seinen Äußerungen den Wahlkämpfern der hessischen SPD in den Rücken gefallen ist. Diese haben in der Schlussphase des Wahlkampfes unter Einsatz ihrer Kräfte engagiert um Wählerstimmen für eine Änderung der Landespolitik im sozialdemokratischen Sinne auch in anderen Politikfeldern geworben. Im Gegensatz dazu hat der Antragsgegner die eigene Partei als nicht wählbar hingestellt und so das Engagement der Wahlkämpfer hintertrieben. Alles zusammen genommen läuft das Verhalten des Antragsgegners dem Gebot der innerparteilichen Solidarität schlechterdings in erheblichem, nicht mehr hinnehmbaren Maß zuwider. Entgegen dem Vorbringen des Antragsgegners ist nicht davon auszugehen, dass sich die Maßstäbe für erheblich unsolidarisches Verhalten in der Parteiwirklichkeit dahin verschoben haben, dass ein Verhalten wie das ihm angelastete als weniger oder gar als nicht erheblicher Verstoß eingestuft werden könnte. Dem steht schon die Wertung in § 6 Abs. 1 OSt entgegen. Darauf lässt (als normative Kraft des Faktischen) auch nicht schließen, dass in Einzelfällen unsolidarischen Verhaltens von Parteimitgliedern (untereinander) und in den vom Antragsgegner in der mündlichen Verhandlung angesprochenen Beispielsfällen ein Parteiordnungsverfahren nicht durchgeführt worden ist. Zu einem Parteiordnungsverfahren kommt es wegen des Antragsprinzips (§ 6 SchO) nur, wenn eine antragsberechtigte Gliederung aufgrund eigener politischer Ermessensentscheidung es beantragt. Aus welchen Gründen in (unbestimmt vielen) Einzelfällen ein solcher Antrag nicht gestellt worden ist oder wird, erschließt sich nicht und ist in diesem Verfahren auch nicht zu ermitteln. Auf weitere Ermittlungen kommt es hier auch nicht an. Der dem Antragsgegner angelastete Solidaritätsverstoß wiegt seiner Art nach besonders schwer; denn er teilt, wie ausgeführt, das Unwerturteil des § 6 Abs. 1 OSt. Ein Parteimitglied, das öffentlich im Wahlkampf dazu auffordert, die SPD nicht zu wählen, stellt sich prinzipiell außerhalb der Partei. Dies insbesondere gilt für ein weit bekanntes Parteimitglied, das hohe Funktionen in Partei- und Regierungsämtern ausgeübt hat. Dass bei einem seiner Art nach vergleichbaren schweren Solidaritätsverstoß kein Parteiordnungsverfahren eingeleitet worden ist, hat der Antragsgegner nicht aufgezeigt und ist auch nicht ersichtlich. Die von ihm angeführten Beispielsfälle sind mit dem vorliegenden Fall schon im Ansatz nicht vergleichbar. Daher kommt es auf die Einbeziehung von Fällen mit „kritischen Äußerungen von Parteimitgliedern, die sich auf die Zustimmungsfähigkeit der SPD negativ ausgewirkt haben“, nicht an. Eine „Sammlung“ solcher Äußerungen ist folglich über den Parteivorstand nicht beizuziehen. Dem darauf gerichteten in der mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsbeweisantrag ist daher nicht zu entsprechen. 6. Der erhebliche Verstoß des Antragsgegners gegen den Grundsatz der Solidarität ist nicht gerechtfertigt. Der Antragsgegner beruft sich zu Unrecht auf das Grundrecht der Meinungsfreiheit. Der hier allein entscheidungserhebliche Solidaritätsverstoß ist durch die Meinungsfreiheit nicht gedeckt. Auszugehen ist von der konstitutiven Bedeutung der Meinungsfreiheit für die politische Willensbildung. Ist eine Meinungsäußerung ein Beitrag zur öffentlichen Meinungs- oder politischen Willensbildung, spricht die Vermutung für die Freiheit der Rede. Dies ist auch in der SPD so. Als demokratische Volkspartei vereinigt sie – so die Präambel des Organisationsstatuts – Menschen verschiedener Glaubens- und Denkrichtungen. Zu ihrem demokratischen Selbstverständnis von politischer Streitkultur gehört auch die Freiheit von der Mehrheitslinie abweichender Meinungsäußerung. In der Auseinandersetzung um politische Sachthemen darf und soll ohne Denkverbote – ggf. auch pointiert und scharf – um Lösungen gerungen werden, was einschließt, auch frühere Positionen wieder in Frage zu stellen. Dies gilt auch für die Diskussion über innerparteiliche Zuständigkeitsgrenzen hinweg und in die Öffentlichkeit hinein. Die Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) ist aber – allgemein und in der Partei – nicht schrankenlos gewährleistet. Unbeschadet der Frage nach der unmittelbaren oder mittelbaren Wirkung des Grundrechtsschutzes im Verhältnis des einzelnen Parteimitglieds zur Partei findet sie ihre Schranke in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze (Art. 5 Abs. 2 GG). Zu diesen gehören die Vorschriften des Parteiengesetzes wie § 10 Abs. 4 PartG über den Parteiausschluss und § 10 Abs. 3 PartG über satzungsgemäß zu bestimmende Ordnungsmaßnahmen, deren grundsätzliche Zulässigkeit in den genannten Bestimmungen vorausgesetzt wird, sowie § 14 PartG über die Parteischiedsgerichte, denen die Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten der Partei mit einzelnen Mitgliedern, mithin auch die Verhängung von Ordnungsmaßnahmen zugewiesen ist. Die Vorschriften sind allgemeine Gesetze, weil sie sich nicht gegen eine bestimmte Meinung als solche richten. Sie dienen ohne Bezug auf bestimmte Meinungen der Funktionsfähigkeit der Partei als einer Institution des Verfassungslebens und der innerparteilichen Ordnung nach Maßgabe der Selbstbestimmung der Partei (BVerfG, NJW 2002, 2227). Die hier anzuwendenden Satzungsbestimmungen der Partei nehmen an dem Charakter als allgemeine Gesetze im Sinne von Art. 5 Abs. 2 GG teil, weil die genannten gesetzlichen Vorschriften wegen des Prinzips der Parteienfreiheit der Umsetzung durch innerparteiliches Satzungsrecht bedürfen, auf das sie verweisen. Bei der Anwendung des Satzungsrechts muss einerseits der Bedeutung der Meinungsfreiheit für das einzelne Parteimitglied – gerade im Rahmen politischer Auseinandersetzungen – Rechnung getragen werden. Andererseits müssen die Belange der Partei, nämlich die Wahrung der innerparteilichen Grundsätze und Ordnung zur Geltung gebracht und gegen die Meinungsfreiheit abgewogen werden. Diese Abwägung ergibt hier, dass der Antragsgegner mit seiner öffentlichen Aufforderung im Wahlkampf, die SPD nicht zu wählen, wie sie unter 4. und 5. gewürdigt worden ist, die Grenzen innerparteilich zulässiger, selbstverständlich auch kritischer Meinungsäußerung weit überschritten hat. Im Hinblick auf diesen Solidaritätsverstoß geht es eben nicht darum, ob ein Parteimitglied in Wahlkampfzeiten vom Wahlprogramm (eines anderen Landesverbandes) oder von Mehrheitsbeschlüssen abweichende Überzeugungen zu bestimmten Politikfeldern, hier Energiepolitik öffentlich äußern darf. Das steht außer Frage. Jedenfalls gebietet der Grundsatz der innerparteilichen Solidarität aber gerade in Wahlkampfzeiten, in denen eindeutiges und geschlossenes Auftreten der Partei erforderlich ist, abweichende Positionen auch mit Rücksicht auf die Wahlkämpfer der eigenen Partei, die mit dem Programm um Wählerstimmen werben, sachlich-argumentativ, abwägend und mit gebotener Zurückhaltung zu vertreten. Keinesfalls aber rechtfertigt es die Meinungsfreiheit, vom abweichenden Standpunkt aus öffentlich die (den) Spitzenkandidatin(en) und die eigene Partei massiv anzugreifen, sie direkt oder indirekt als nicht wählbar hinzustellen und sich dafür auszusprechen oder dazu aufzufordern, sie nicht zu wählen. Die prinzipiell geschützte Meinungsfreiheit eines Parteimitglieds erfordert, um die eigene Meinung im Prozess der öffentlichen Meinungsbildung wirksam zur Geltung zu bringen, eben nicht, die Äußerung der für (existentiell) wichtig erachteten Position mit der öffentlichen Aufforderung zu verknüpfen, die eigene Partei oder ihre Kandidaten nicht zu wählen und so die Wahlkampfziele der Partei zu hintertreiben. Das Interesse der Partei an der Erhaltung ihrer Konkurrenz- und Funktionsfähigkeit in der politischen Auseinandersetzung – ein Belang von besonders großem Gewicht, weil es um die Stellung der Partei im Prozess der politischen Willensbildung geht – rechtfertigt und erfordert es, ein solches Verhalten als besonderen schweren Ordnungsverstoß zu ahnden. Erschwerend kommt bei der vorzunehmenden Abwägung wiederum hinzu, dass der Antragsgegner mit seinem Angriff auf eine breite publizistische Wirkung gesetzt, seine öffentliche Bekanntheit eingesetzt und sich auf das Gewicht gestützt hat, das er aus den in der Vergangenheit innegehabten Funktionen und Mandaten im Bereich der öffentlichen Meinungsbildung erreicht hat. Dieses Gewicht beruht entscheidend auf seiner Berufstätigkeit und seiner politischen Arbeit in der SPD; die innegehabten öffentlichen Ämter verdankt er – neben seinen eigenen Leistungen – gerade den Wahlerfolgen der SPD und damit auch der gemeinsamen politischen Arbeit mit der Partei, dem gemeinsamen politischen Kampf der SPD sowie der Zustimmung und der Solidarität der Partei, die ihn auf seinem Weg in politische Spitzenämter unterstützt hat. Gerade auch vor diesem Hintergrund ist der schon angesprochene Zeitpunkt der Aufforderung kurz vor einem möglich erscheinenden Wahlerfolg der Partei in die Abwägung einzubeziehen. Wäre es dem Antragsgegner um Meinungskundgabe und Teilhabe an der öffentlichen politischen Meinungsbildung gegangen, hätte er sich entschieden zurückhaltender, sachlich-argumentativ oder wesentlich früher in der innerparteilichen oder öffentlichen Diskussion konträr zum Wahlprogramm der hessischen SPD zur Energiepolitik einbringen können. Stattdessen nutzt er die Wahlkampfschlussphase zum direkten Angriff auf die Wählbarkeit der SPD und ihrer Kandidatin mit dem erkennbaren Ziel, den möglichen Wahlerfolg zu verhindern. Das kann sich in der Abwägung mit dem Parteiinteresse nicht durchsetzen. Diese Abwägung erfolgt unabhängig von den konkreten energiepolitischen Zielen der SPD-Spitzenkandidatin in Hessen und unabhängig von der politischen Bewertung dieser Position und der Gegenposition des Antragsgegners nach Kriterien wie richtig, vernünftig oder verantwortbar. Diese sind in der Sachauseinandersetzung anzulegen. Der Angriff des Antragsgegners schießt über eine solche aber weit hinaus. Daher kommt es auch für die hier vorzunehmende Abwägung nicht auf den kompletten Text des Interviews von Ypsilanti, auf das sich der Beitrag vom 20. 1, 2008 bezieht, und auch nicht auf den Inhalt des energiepolitischen Wahlprogramms der hessischen SPD an. Auch insofern war dem auf ihre Beiziehung gerichteten Hilfsbeweisantrag des Antragsgegners nicht zu entsprechen. Als Zwischenergebnis bleibt festzuhalten: Die wegen seiner persönlichen und journalistischen Äußerungen zu verhängende Sanktion verstößt nicht gegen das Grundrecht des Antragsgegners auf Meinungsfreiheit. Dieses wird durch einen ihm gegenüber ausgesprochenen Parteiausschluss nicht beeinträchtigt. Denn es bleibt ihm unbenommen, seine Meinungsäußerungen als – politisch engagierte – Privatperson außerhalb der Parteiorganisation der SPD weiter zu vertreten. Hier geht es lediglich darum, ob die SPD sich dagegen verwahren kann, dass der Antragsgegner seine Meinungen als SPD-Mitglied in einer ihr über die Mitgliedschaft zuzuordnenden Weise verfolgen kann. Dementsprechend hat es das Bundesverfassungsgericht (NJW 2002, 2227 f.) ausdrücklich offen gelassen, ob durch die Bestätigung eines Parteiausschlusses überhaupt in den Schutzbereich des Grundrechts eingegriffen wird. Auch der bei uneigennützigen Beiträgen zur politischen Willensbildung für eine Zulässigkeit der Äußerung streitenden Vermutung zugunsten der Freiheit der Rede (BVerfG, NJW 2000, 3421 ff.) kann im Verhältnis eines Parteimitglieds zu seiner Partei keine ausschlaggebende Bedeutung zukommen, da die Wahrung der Parteienautonomie in gleicher Weise konstitutiv für das demokratische Gefüge in der Bundesrepublik Deutschland ist wie das durch einen Ausschluss ohnehin nicht eingeschränkte Recht des Antragsgegners, sich auch in pointierter oder provokanter Weise und abweichend von der Parteilinie zu die Öffentlichkeit bewegenden Fragen zu äußern. 7. Der Antragsgegner hat der Partei durch die öffentliche Aufforderung, die SPD und ihre Spitzenkandidatin bei der Landtagswahl in Hessen nicht zu wählen, auch schweren politischen Schaden zugefügt. Nicht erforderlich dafür ist auch nach ständiger Spruchpraxis der Bundesschiedskommission, dass seine öffentlichen Äußerungen zu einer konkret messbaren Einbuße an Wählerstimmen für die Partei geführt haben. Der Nachweis eines solchen Kausalzusammenhangs ist in der Regel – so auch hier - ohnehin nicht zu führen. Der schwere politische Schaden liegt vielmehr darin, dass der Antragsgegner durch sein Verhalten mit dem ihm in der Öffentlichkeit aufgrund seiner früheren politischen Funktionen noch beigemessenen Gewicht entscheidend dazu beigetragen hat, dass in der Schlussphase des hessischen Wahlkampfes und danach und mit Blick auf die Breitenwirkung in den Medien bundesweit das Bild von einer zerstrittenen Partei vermittelt worden ist. Er hat in der heißen Phase des Wahlkampfs mit dem öffentlichen Angriff auf die Wählbarkeit der SPD-Spitzenkandidatin und der Partei die Grundlage des Vertrauens der Öffentlichkeit in die Zustimmungsfähigkeit der Partei und ihrer Kandidatin in Frage gestellt und hierdurch Ansehen und Glaubwürdigkeit der Partei nachhaltig geschädigt. Der Antragsgegner hat auch den Parteifrieden erheblich gestört. Denn belastend für die Partei war auch die Aufregung in der Partei über seine „Hessenwahl-Äußerung“ und der Unmut bei den Wahlkämpfern in Hessen. 8. Die Voraussetzungen für den Ausschluss aus der Partei nach § 35 Abs. 1 und 3 OSt sind danach erfüllt. Diese Sanktion gegen den Antragsgegner ist nach Überzeugung der Schiedskommission unter Berücksichtigung aller Umstände gerechtfertigt und geboten. Ausgangspunkt der Erwägungen dazu, welche der Ordnungsmaßnahmen des § 35 Abs. 2 OSt angemessen ist, ist, dass der Antragsgegner einen besonders schweren Solidaritätsverstoß begangen hat, der wie vorstehend ausgeführt nach der Wertung in § 6 Abs. 1 OSt mit der Mitgliedschaft in der SPD unvereinbar ist, also grundsätzlich zum Ausschluss aus der Partei führt. Ein Parteimitglied, das öffentlich zumal im Wahlkampf eine(n) Spitzenkandidatin(en) der eigenen Partei als nicht wählbar hinstellt und dazu auffordert, die SPD nicht zu wählen, stellt sich außerhalb der Partei. Vollzieht es dies nicht selbst nach, kann die Partei den Verstoß nicht ohne spürbare Sanktion lassen. Sie kann den Verstoß wegen der Wirkung eines solchen Verhaltens innerhalb der Partei und der schädlichen Wirkung nach außen nicht hinnehmen, muss sich vielmehr davon mit dem gebotenen Nachdruck distanzieren. Diese durch das Organisationsstatut vorgegebenen und in der Spruchpraxis der Bundes- und der Landesschiedskommission leitenden Maßstäbe sind auch beim Antragsgegner anzulegen. Die Landesschiedskommission hat zugunsten des Antragsgegners erwogen, ob besondere Umstände vorliegen, die es rechtfertigen, von einem Ausschluss des Antragsgegners aus der Partei abzusehen. Sie hat hierbei berücksichtigt, dass der Antragsgegner ein langjähriges engagiertes Parteimitglied ist, der in der Partei hervorgehobene Funktionen und Verantwortung übernommen hat. Er hat lange Jahre in Nordrhein-Westfalen und auf Bundesebene für die Partei erfolgreich politisch gearbeitet und sich große Verdienste erworben. Auch vor diesem Hintergrund könnte es die Partei hinnehmen, dass er nach seinem Ausscheiden aus der aktiven Politik auf verschiedenen Politikfeldern von der Parteilinie abweichende Positionen auch hartnäckig vertritt. Nicht hinnehmen kann die Partei aber die hier zu beurteilende gezielte Schädigung und den schweren Verstoß gegen die für die Mitglieder als zentraler Wert geltende innerparteiliche Solidarität. Die Verdienste des Antragsgegners für die Partei lassen es nach Überzeugung der Schiedskommission nicht zu, hier ausnahmsweise vom Parteiausschluss abzusehen. Sie hält es zum Schutz der künftigen politischen Arbeit gemäß der demokratischen Willensbildung für geboten, dass sich die Partei vom Antragsgegner trennt. Es gilt zu verhindern, dass der Antragsgegner in künftigen Wahlkämpfen oder grundlegenden Entscheidungsprozessen öffentlichkeitswirksam etwa in seiner publizistischen Tätigkeit – als Mitglied der Partei – die SPD und/oder ihre gewählten Funktionsträger, die Programme und Beschlüsse umzusetzen berufen sind, massiv angreift und als nicht wählbar hinstellt, weil er aus dem demokratischen Willensbildungsprozess der Partei hervorgegangene politische Ziele und Positionen strikt ablehnt und seine eigenen Positionen über das Interesse der Partei stellt. Die Landesschiedskommission schätzt das Risiko, dass es zukünftig zu vergleichbaren Angriffen auf die Wählbarkeit der SPD kommt, als hoch ein. Sie stützt sich auf die eigenen Äußerungen des Antragsgegners. So hat er in dem ARDInterview vom 23. 1. 2008 auf die Frage, was ihn in „dieser“ SPD halte, geäußert, er glaube, er sei in der SPD „einen ganz geraden Weg gegangen bis heute, und den werde er auch weiter gehen“. In seiner schriftlichen Berufungsbegründung hat er angeführt, er habe dazu beigetragen und werde auch künftig im Rahmen der ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten – und das seien heute eben publizistischen Möglichkeiten – dazu beitragen, dass gerade vor Wahlen ausgesprochen und notfalls auch streitig ausgetragen werde, was für Wählerinnen und Wähler wichtig sei zu wissen. In einem öffentlichen Streitgespräch mit dem stellvertretenden Vorsitzenden des SPD-Landesverbandes NRW Jochen Ott, veröffentlicht im Kölner Stadtanzeiger vom 5./6. 7. 2008, hat er, soweit im vorliegenden Zusammenhang von Belang, auch in Bezug auf seine Äußerungen vor der hessischen Landtagswahl gesagt, es werde sich bei ihm nichts ändern, er werde weiter seine Meinung sagen. Auf den Einwand, als Kronzeuge benutzt zu werden: das sei ihm völlig egal; es gebe aus seiner Sicht keinen besseren und wichtigeren Zeitpunkt, als sich vor Wahlen zu äußern. Angesichts dessen und des Umstands, dass der Antragsgegner sich auch in der mündlichen Verhandlung vor der Landesschiedskommission hinsichtlich des schweren Solidaritätsverstoßes nicht einsichtig gezeigt hat, geht die Kommission davon aus, dass sich der Antragsgegner – über zulässige solidarische Kritik hinaus – von öffentlichen parteischädigenden Angriffen auf die Wählbarkeit der Partei und ihrer Kandidaten nicht abhalten lässt, wenn er es aus für sich selbst definierten Gründen für angebracht hält. Diese Gefahr entscheidend zu mindern, hat der Antragsgegner selbst versäumt, indem er es abgelehnt hat, auf den in der mündlichen Verhandlung erörterten Vorschlag für eine gütliche Beilegung näher einzugehen, der das einvernehmliche Bestehenlassen der Rüge und zusätzlich eine Anerkenntnis- und Good-will-Erklärung des Antragsgegners zum Gegenstand hatte. Nachdem die Antragsteller nach vorangegangener Ablehnung ihrerseits den Vergleichsvorschlag aufgegriffen und erklärt haben, mit der gütlichen Beilegung einverstanden zu sein, wenn der Antragsgegner zu Protokoll erkläre, dass er vergleichbare Erklärungen in der Öffentlichkeit unterlassen werde, hat dieser erklärt, den Vorschlag nicht zu akzeptieren. Auch angesichts dieser kompromisslosen Weigerung kann es die Landesschiedskommission nicht verantworten, von einem Parteiausschluss abzusehen. 9. Ergänzend bemerkt die Schiedskommission zu dem vom Antragsteller zu 1. aus Anlass der mündlichen Verhandlung am Vortag veröffentlichen offenen Brief an den Antragsgegner: Der Antragsteller zu 1. hat in dem Brief wesentliche Teile seiner Berufungsbegründung publiziert und seinen Ausschlussantrag mit Kritik an der Politik der Agenda 2010 und an politischen Positionen des Antragsgegners sowie mit persönlichen Angriffen als „Hintergrund“ vermengt. Dies steht mit der Pflicht gemäß § 17 SchO, Inhalte des Verfahrens nicht in die Öffentlichkeit zu tragen, nicht in Einklang. Die Landesschiedskommission missbilligt diesen Verstoß. Sie missbilligt darüber hinaus, dass die Veröffentlichung des Briefes mit der Verknüpfung von politischen Angriffen auf den Antragsgegner mit dem Gegenstand dieses Verfahrens kein Beitrag zu einem fairen Verfahren ist und dass der Brief dem nach Punkt 1 unzutreffenden Eindruck Vorschub leistet, das Parteiordnungsverfahren diene der Sanktionierung missliebiger inhaltlicher Positionen des Antragsgegners. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Entscheidung der Landesschiedskommission I kann der Antragsgegner Berufung an die Bundesschiedskommission einlegen. Die Berufung muss dort bei der Geschäftsstelle Willy-Brandt-Haus, Wilhelmstraße 141, 10963 Berlin, innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung schriftlich eingelegt werden und binnen eines Monats nach Zustellung schriftlich begründet werden. Josef Gelberg Vorsitzender * Adressen wurden aus Datenschutzgründen aus dem wiedergegebenen Dokument entfernt