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Es darf kein Drucker angeschlossen sein und auch kein USB-Stick. Das hat das Oberlandesgericht Frankfurt für elektronische Leseplätze in Bibliotheken hervorgehoben. Ausdrucke auf Papier oder das Herunterladen von Inhalten widersprächen dem Urheberrecht, erklärten die Richter. In dem Eilverfahren ging es um einen Streit zwischen der Technischen Universität Darmstadt und einem Stuttgarter Verlag. Die Hochschule bedauerte die Entscheidung. Sie schränke die Nutzung der von Bibliotheken eigenständig digitalisierten Medien ein. Wissenschaftliches Arbeiten sei nur möglich, wenn Kopien von Textteilen erstellt werden könnten, um zuverlässig zitieren zu können. Das Urteil zwinge die Nutzer zum Abschreiben mit der Hand.
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