Der Bundesgerichtshof hat heute die gegen das Deutschlandradio gerichteten Klagen der beiden wegen Mordes an dem Schauspieler Walter Sedlmayr Verurteilten abgewiesen. Sie hatten vom Deutschlandradio verlangt es zu unterlassen, über sie im Zusammenhang mit der Tat unter voller Namensnennung zu berichten. Sie bezogen sich dabei auf die Mitschrift der Ausgabe der Deutschlandfunk-Sendung "Kalenderblatt" vom 14. Juli 2000, deren Thema der zehnte Todestag des Schauspielers war; die Mitschrift war noch 2007 im Archiv für Altmeldungen unter www.dradio.de öffentlich weiterhin frei abrufbar.
Dazu stellte der Bundesgerichtshof in seinem Urteil fest, dass die beiden wegen Mordes Verurteilten nicht verlangen könnten, dass das Deutschlandradio es zu unterlassen habe, in dem für Altmeldungen vorgesehenen Teil seines Internetauftritts postaktuelle Beiträge weiter unverändert unter Nennung der Namen der Verurteilten zum Abruf bereit zu halten. Wie das Gericht weiter feststellte, handele es sich bei einer solchen Namensnennung zwar um einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Verurteilten, doch sei dieser Eingriff nicht rechtswidrig. Im Streitfall habe das Schutzinteresse der Kläger gegen das Informationsinteresse der Öffentlichkeit und ihrem Recht auf freie Meinungsäußerung zurückzutreten. In der Abwägung sei zu berücksichtigen, dass ein anerkennenswertes Interesse der Öffentlichkeit nicht nur an aktuellen, sondern auch an Informationen über vergangene zeitgeschichtliche Ereignisse bestehe. Ein Verbot, derart gekennzeichnetes historisches Material online zur Recherche verfügbar zu halten, hätte einen abschreckenden Effekt auf den Gebrauch der Meinungs- und Medienfreiheit und den freien Informationsfluss, so die Karlsruher Richter. Deshalb sei es für die Medien nicht zumutbar, sachlich korrekte Altmeldungen während der Zeit ihrer Archivierung fortwährend auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu kontrollieren.
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