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WIR ÜBER UNS: AKTUELL

Fatale Konsequenzen

Ernst Elitz, Intendant des Deutschlandradio, hält im Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe eine Miniausgabe des Grundgesetzes in Händen. (Bild: AP)

Die Verfassungswidrigkeit des Vorgehens der Länder haben meine Kollegen bereits grundsätzlich angesprochen und belegt. Ich will daher konkret am Beispiel des Nationalen Hörfunks die fatalen Konsequenzen aufzeigen, die sich ergäben, wenn diese fehlerhafte Linie weiter verfolgt würde.

1. Der Blick zurück:

Durch die hier behandelte Entscheidung der Länder ergab und ergibt sich für Deutschlandradio in der laufenden Gebührenperiode ein Fehlbetrag von ca. sechs Millionen Euro. Der Vorteil, den Deutschlandradio durch die um drei Monate verzögerte Gebührenanpassung hatte, ist dabei bereits gegengerechnet.

Um diesen Fehlbetrag zu decken, sahen wir uns gezwungen, Einschnitte im Programm vorzunehmen - Einschnitte, die sich auf Programmstrecken auswirkten, die den speziellen Auftrag des werbefreien Nationalen Hörfunks betreffen - also bei Information und Kultur, denn andere Genres werden vom Deutschlandradio bekanntlich nicht bespielt.

Den Ländern, zumindest einigen von ihnen, waren die Auswirkungen ihrer Kürzungsbeschlüsse auf Deutschlandradio offenbar gar nicht bewusst. Denn auf meine Intervention hin wurde mir mehrfach mitgeteilt, Deutschlandradio sei von den vorgegebenen Kürzungen nicht betroffen. Es stimmt. Die Länder hatten zur Begründung ihrer Kürzungsvorgaben Argumente vorgetragen, die sich rein auf das Fernsehen bezogen. Aber durch die undifferenzierte Anwendung der Kürzungsvorgaben auf alle drei öffentlich-rechtlichen Bedarfsträger wurde prozentual gleichermaßen das allein Hörfunk veranstaltende Deutschlandradio betroffen. Das heißt, der Sechs-Millionen-Eingriff in das Budget Nationalen Hörfunks wurde entweder nicht erkannt oder übergangen.

2. Der Blick in die Zukunft:

Deutschlandradio geht es in diesem Rechtsstreit nicht allein - und auch gar nicht vorrangig - um den Ausgleich dieser in der laufenden Gebührenperiode vorgenommenen Kürzung. Es geht uns vielmehr - wie ARD und ZDF - vornehmlich darum, dass die verfassungsrechtlich vorgegebenen Verfahrensregeln für eine bedarfsorientierte, staatsferne Gebührenfestsetzung künftig wieder strikt eingehalten werden. Die Gefahren, die eintreten, wenn die Länder die systemwidrige Durchbrechung des KEF-Verfahrens fortsetzen, lassen sich wiederum am Beispiel des Deutschlandradios sehr deutlich darstellen.

Ich stelle fest: Wenn die Länder sich nicht an den vorgegebenen Rhythmus der Gebührenanpassung orientieren - also Anpassung zum 1. Januar 2009 - dann entstünde für Deutschlandradio noch zusätzlich zu der Einkürzung um sechs Millionen Euro ein weiterer Schaden im Umfang eines hohen zweistelligen Millionenbetrages für die nächste Gebührenperiode.

Dies bedarf der Begründung. Die KEF hatte in ihrer Gebührenentscheidung für die laufende Periode für das Deutschlandradio einen Bedarf ermittelt und anerkannt, aber korrekterweise vorgegeben, dass ein Teil dieses Bedarfs aus den vorhandenen Rücklagen finanziert werden sollte. Für den einzelnen Gebührenzahler heißt das, dass er statt der bedarfsgerechten 40 Cent monatlich nur 37 Cent zahlt - weil die Differenz von drei Cent aus den Rücklagen finanziert werden kann. Diese Rücklagen aber werden - wie von der KEF vorgegeben - bis zum Ende dieser Gebührenperiode weitgehend aufgebraucht sein. Folgerichtig muss nach dem Verbrauch der Rücklage die Bedarfslücke von drei Cent wieder geschlossen werden, damit Deutschlandradio seinen ihm staatsvertraglich von den Ländern gegebenen Auftrag zur Produktion, Vermittlung und Ausstrahlung von Informations- und Kulturprogrammen wahrnehmen kann.

Das heißt, mit Beginn der nachfolgenden Gebührenperiode ist der Gebührenanteil des Deutschlandradios systemgerecht wieder auf den von der KEF anerkannten Sockel von 40 Cent anzuheben. Ich sage bewußt "Sockel", denn dieser Betrag bildet dann die Ausgangsbasis für die anstehende Bedarfsberechnung für die Jahre 2009-2012.

Konkrete Ankündigungen aus Kreisen der Landesregierungen und -parlamente lassen leider befürchten, dass bei den Ländern auch bei künftigen Gebührenentscheidungen allgemeine medienpolitische oder finanzielle Intentionen Vorrang vor den verfassungsrechtlich vorgegebenen Verfahrensgrundsätzen haben könnten.

Zu welch fehlerhaften Ergebnissen es führt, wenn die Politik selbst die Rolle der KEF einnimmt, zeigt besonders eklatant das Beispiel Deutschlandradio. Wird dieses beim 8. Rundfunkänderungsstaatsvertrag praktizierte Verfahren nicht durch das Bundesverfassungsgericht korrigiert, so könnten auch künftig im Rahmen des Gebührenfestsetzungsverfahrens Entscheidungen getroffen werden, die den gesetzlich vorgegebenen Auftrag des Deutschlandradios in der Praxis konterkarieren beziehungsweise unmöglich machen.

Ich danke Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit.

 

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