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WIR ÜBER UNS: RUNDFUNKBEITRAG

Faktencheck zum neuen Rundfunkbeitrag

Wir stellen Behauptungen über den Rundfunkbeitrag richtig (Bild: Stock.XCHNG / Sigurd Decroos)

Die seit dem 1. Januar geltenden neuen Regelungen zum Rundfunkbeitrag werden zum Teil von der Presse kritisch aufgegriffen, teilweise wird auch falsch und irreführend berichtet. Damit Sie sich selbst ein Bild machen können, haben wir im Folgenden gängige Vorurteile und unzutreffende Behauptungen einem Faktencheck unterzogen.

Behauptung: Der neue Rundfunkbeitrag ist eine Erfindung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und besitzt keine rechtliche Legitimation.

Fakt ist: Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten handeln ab 2013 auf neuer gesetzlicher Grundlage, dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag. Dieser ersetzt die geräteabhängige Rundfunkgebühr durch einen geräteunabhängigen Rundfunkbeitrag und wurde im Jahr 2010 von den Ministerpräsidenten der Länder beschlossen und im Jahr 2011 durch die 16 Landesparlamente ratifiziert.

Der ehemalige Bundesverfassungsrichter Paul Kirchhof begründet in einem von ARD, ZDF und Deutschlandradio beauftragten Gutachten, warum die Reform der Rundfunkfinanzierung notwendig ist, und geht auf die verfassungsrechtlichen Vorgaben ein.

Behauptung: Künftig werde "genau nachgeforscht", wer mit wem zusammenwohnt und welche Haushalte wie viel zahlen müssen.

Fakt ist: Mit dem neuen Rundfunkbeitrag ist es unerheblich, mit wem jemand oder mit wie vielen Personen jemand zusammenlebt. Es kommt generell nicht darauf an, wer Tisch und Bett teilt. Vielfach wird suggeriert, der Haushalt als wirtschaftlicher Zusammenhalt sei von Interesse. Der Begriff "Haushalt" spielt aber im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag keine Rolle. Vielmehr ist die Wohnung der Anknüpfungspunkt. Es gilt die einfache Regel: eine Wohnung - ein Beitrag. Dafür muss lediglich ein Wohnungsmitglied als Beitragszahler erfasst werden.
Ab 1. Januar 2013 wird es den Beauftragtendienst in der bisherigen Prägung nicht mehr geben. Damit entfallen die bislang durchgeführten Kontrollen an der Wohnungstür.

Behauptung: Die Umstellung von der Rundfunkgebühr auf den Rundfunkbeitrag führt zu Mehreinnahmen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks.

Fakt ist: Die Rundfunkanstalten haben sorgfältige Annahmen getroffen, wie sich der neue Rundfunkbeitrag auf die Einnahmen auswirken wird. Sie sind dabei zu dem Ergebnis gekommen, dass sich Mehr- und Mindereinnahmen etwa die Waage halten werden. Diese Berechnungen wurden auch der unabhängigen Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs (KEF) vorgelegt, die die darin enthaltenen Grundannahmen für plausibel und nachvollziehbar erklärt hat. Eine exakte Berechnung ist aber nicht möglich, weil zum Beispiel niemand verlässlich vorhersagen kann, zu welchen Ergebnissen der umstellungsbedingte einmalige Meldedatenabgleich führt, der in den Jahren 2013 und 2014 durchgeführt wird. Derzeit gibt es nicht einmal verlässlich Angaben dazu, wie viele Wohnungen es in Deutschland überhaupt gibt. Es wird immer wieder vermutet, dass die statistischen Angaben dazu in Millionenhöhe zu hoch sind.

Selbst wenn es aber zu Mehreinnahmen käme, dürften diese von den Rundfunkanstalten nicht einfach ausgegeben werden. Vielmehr legt die KEF auf den Cent genau fest, wie viel der öffentlich-rechtliche Rundfunk innerhalb einer Beitragsperiode ausgeben darf. Jeder Euro an Einnahmen, der darüber liegt, würde mit dem Bedarf der nächsten Beitragsperiode verrechnet.

Behauptung: Die öffentlich-rechtlichen Sender legen nicht offen, wofür sie die Einnahmen aus dem Rundfunkbeitrag verwenden.

Fakt ist: Die unabhängige Kommission zur Entwicklung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) überprüft den Bedarf sowie die Verwendung der Rundfunkgebühren und künftig des Rundfunkbeitrags genau. Sie verfasst mindestens alle zwei Jahre einen Bericht, der detaillierte Angaben zu den Einnahmen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks aus Gebühren, Werbung und Sponsoring enthält.

Die Berichte der KEF werden veröffentlicht und sind auf ihrer Internetseite www.kef-online.de für alle einsehbar. Sämtliche Budgetfragen, die ARD und ZDF betreffen, werden von der KEF geprüft und bestätigt oder auch abgelehnt.

Behauptung: Die Belastung der Bürger in Deutschland durch die Rundfunkgebühr (und künftig durch den Rundfunkbeitrag) ist so hoch wie in keinem anderen europäischen Land.

Fakt ist: Was die Höhe der Rundfunkgebühren pro Person betrifft, so liegt Deutschland im europaweiten Vergleich im Mittelfeld. Deutlich höhere Rundfunkgebühren erheben die Schweiz und Österreich. Auch in Norwegen, Dänemark und Schweden sind die Rundfunkgebühren höher als in Deutschland.

Behauptung: Der neue Rundfunkbeitrag ist unfair, da auch Bürgerinnen und Bürger ohne Empfangsgeräte zahlen müssen.

Fakt ist: Der neue Rundfunkbeitrag basiert auf einem Solidarmodell und ist einfach und gerecht verteilt - Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen, Institutionen und Einrichtungen des Gemeinwohls beteiligen sich gemeinsam an der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Zudem hat sich der Gesetzgeber dazu entschlossen, den Gerätebezug nicht mehr länger zum Anknüpfungspunkt des Rundfunkbeitrags zu machen, da in Zeiten technischer Konvergenz die Unterscheidung zwischen Gerätearten immer schwieriger wird.

Zu kontrollieren, ob ein Teilnehmer zum Beispiel ein TV-Gerät, Radio, Computer oder Smartphone hat, ist somit nicht leistbar. Da andererseits davon auszugehen ist, dass in nahezu allen Wohnungen entsprechende Geräte verfügbar sind, darf der Gesetzgeber so typisieren, wie er das im neuen Rundfunkbeitragsstaatsvertrag getan hat. Der neue Rundfunkbeitrag wird 1,5 Millionen Wohnungen entlasten, da die heute möglichen Mehrfachzahlungen entfallen.

Behauptung: Die Erhebung des Rundfunkbeitrags kann auch über die Finanzämter erfolgen.

Fakt ist: Der Gesetzgeber hat sich für eine staatsferne Erhebung des Rundfunkbeitrags entschieden, um keinen Zweifel an der Unabhängigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks aufkommen zu lassen. Darüber hinaus sind bereits heute viele Finanzämter mit ihren Aufgaben ausgelastet, sodass eine weitere Aufgabenübertragung nicht sinnvoll erscheint.
Eine effizientere Erhebung des Rundfunkbeitrags durch die Finanzämter ist nicht zu erwarten. Bereits 2010 lagen die Aufwendungen der GEZ bei nur 2,13 Prozent der Gebührenerträge. Durch den neuen Rundfunkbeitrag werden mittelfristig die Kosten des Beitragseinzugs noch einmal deutlich sinken. Vergleichbare Vorgänge, wie zum Beispiel die Erhebung der Kirchensteuer durch das Finanzamt, haben einen ähnlichen oder sogar höheren Aufwand im Verhältnis zu den Erträgen.
Abgesehen davon zählt nicht nur die Erhebung des Rundfunkbeitrags zu den Aufgaben der GEZ beziehungsweise des Beitragsservice. Vielmehr gehören dazu auch die Verwaltung der Beitragskonten, die Regelung von Ab-, Ummeldungen und Ermäßigungen sowie die Befreiung bestimmter Bürgerinnen und Bürger. Bis April 2005 wurde allein die Erteilung von Bescheiden zu Befreiungsanträgen durch mehr als 4000 Kommunen wahrgenommen.

Behauptung: Es wird behauptet, die Datenschutzbeauftragten von Bund und Ländern seien entsetzt über die neuen Regelungen und fürchteten eine Ausweitung der Praktiken der GEZ.

Fakt ist: Die Rundfunkanstalten haben in intensiven Gesprächen mit den Landesbeauftragten für den Datenschutz besprochen, wie sich zum Beispiel der umstellungsbedingte einmalige Adressabgleich und die Übermittlung aktualisierter Adressangaben durch die Einwohnermeldeämter auswirken. Daraus wurden "Eckpunkte für eine Konkretisierung der datenschutzrechtlichen Anforderungen im Vollzug des 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrages" entwickelt, die nun vollständig in die Musterbeitragssatzung der Rundfunkanstalten übernommen wurden. Die Landesbeauftragten für den Datenschutz haben gegen die gesetzliche Regelung unter den gegebenen Voraussetzungen (Zweck des Abgleichs, Art der Daten, Löschungsfristen etc.) keine Einwände.

Behauptung: Der neue Rundfunkbeitrag verletzt den Datenschutz durch Vermieterauskünfte und einmaligen Meldedatenabgleich.

Fakt ist: Für den neuen Rundfunkbeitrag sind die gesetzlichen Datenschutzbestimmungen maßgeblich. Die personenbezogenen Daten dienen ausschließlich dem Zweck der Beitragserhebung und -bearbeitung. Sie werden nicht an Dritte weitergegeben.

Die Voraussetzungen für den einmaligen Meldedatenabgleich sind gesetzlich fixiert und wurden intensiv zum Beispiel mit den Landesbeauftragten für den Datenschutz diskutiert. Die gesetzliche Regelung wurde von diesen unter den gegebenen Voraussetzungen (Zweck des Abgleichs, Art der Daten, Löschungsfristen etc.) akzeptiert. Die Verarbeitung der beim Meldeabgleich übermittelten Angaben unterliegt einer strengen datenschutzrechtlichen Zweckbindung.

Im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist unter §9 Absatz 1 Satz 2 und 3 festgelegt, dass es im Ermessen der Landesrundfunkanstalten liegt, ob sie beim Vermieter oder Eigentümer Auskunft zu ihren Mietern verlangen. Obwohl das Gesetz diese Möglichkeit vorsieht, werden die Rundfunkanstalten davon keinen Gebrauch machen und Vermieterauskünfte nicht einholen. ARD, ZDF und Deutschlandradio setzen darauf, dass die Bürgerinnen und Bürger von sich aus ihrer Anmelde- und Beitragspflicht nachkommen.

Behauptung: Aus Gebühr wird Beitrag - allein die Umbenennung ist schon eine Irreführung. Denn Beiträge sind in der Regel freiwillig - zum Beispiel für das Fitnessstudio oder den Fußballverein. Wenn ich nicht zahlen möchte oder kann, trete ich aus. Doch genau das ist bei dem neuen Beitrag für TV und Radio nicht mehr möglich.

Fakt ist: Beiträge werden für die Bereitstellung einer Leistung unabhängig von ihrer tatsächlichen Inanspruchnahme erhoben. Gebühren werden dagegen für die konkrete Inanspruchnahme einer Leistung erhoben. Daher war schon in der Vergangenheit die Bezeichnung der Rundfunkgebühr als Gebühr nicht ganz korrekt, denn auch in der Vergangenheit kam es juristisch gesehen nicht darauf an, ob jemand zum Beispiel tatsächlich das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks genutzt hat, es reichte vielmehr die Möglichkeit aus, dieses Programm zu nutzen.

 

Der neue Rundfunkbeitrag ist da. Für alle Bürger gilt: eine Wohnung - ein Beitrag mehr

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